Gericht stellt Erlösmodell der Abmahn-Industrie in Frage

Das Amtsgericht Frankfurt hat Abmahnanwalt Udo Kornmeier die Erstattung von eingeforderten Gebühren verweigert. Die Kosten seien in der angegebenen Höhe nicht entstanden.

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Von
  • Holger Bleich

Ein Urteil (PDF ) des Amtsgerichts (AG) Frankfurt (Az. 31 C 1078/09) vom 29. Januar 2010 könnte das lukrative Erlösmodell mit Massenabmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen ins Wanken bringen. Der Amtsrichter verweigerte dem abmahnenden Anwalt die Erstattung der eingeforderten Gebühren durch den Abgemahnten.

Im vorliegenden Fall hatte der Frankfurter Rechtsanwalt Udo Kornmeier wegen eines Download-Angebots in einer Tauschbörse abgemahnt. Mandatiert wurde er vom Unternehmen DigiProtect, das nicht nur IP-Adressen von Tauschbörsennutzern erhebt, sondern auch als Inhaber von Nutzungsrechten für einzelne Musikstücke in Tauschbörsen fungiert. Als der Abgemahnte die Zahlung einer Pauschalabgeltung für Schadensersatz und Anwaltshonorar in Höhe von 450 Euro verweigerte, klagte DigiProtect auf Erstattung der Anwaltsgebühren in voller Höhe (651,80 Euro).

Das Gericht würdigte bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich neue Erkenntnisse, über die auch c't ausführlich berichtet hat: Einem im November im Web aufgetauchten Fax zufolge, das allem Anschein nach Anwalt Kornmeier im März 2008 an die britische Kanzlei Davenport Lyons geschickt hatte, stellte Kornmeier nicht wie üblich für jeden Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung, sondern rechnete seine Einschaltung allem Anschein nach pauschal ab.

Dies bestätigte Kornmeier mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Landgericht Frankfurt. Seiner Mandantin DigiProtect sei es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen. Experten folgern aus dieser Aussage schon seit längerem, dass Kornmeier gegenüber den Abgemahnten nicht die hohen Gebühren nach dem RVG, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangen darf.

Dieser Argumentation folgte nun das AG Frankfurt. DigiProtect sei kein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von 651,80 Euro entstanden, erklärte der Richter in seiner Urteilsbegründung. Das Unternehmen könne allenfalls einen Schaden "gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend machen. Weil weder DigiProtect noch Kornmeier aber die Vereinbarung offenlegten, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Sollte diese Argumentation des Gerichts auch bei anderen, ähnlich agierenden Protagonisten Anwendung finden, könnte dies das "Geschäftsmodell" der Massenabmahner in der bisherigen Form zunichte machen. Die abmahnenden Rechtsanwälte dürften das Interesse daran verlieren, wenn ihnen die Möglichkeit entzogen würde, hohe Summen nach Gebührenordnung zu kassieren, die ihnen laut AG Frankfurt nicht zustehen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. (hob)