Polizeiermittler in sozialen Netzwerken

Die Polizeidozenten Axel Henrichs und Jörg Wilhelm setzen sich dafür ein, dass in sozialen Netzwerken verstärkt virtuelle verdeckte Ermittler tätig werden.

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Von
  • Detlef Borchers

Soziale Netzwerke sind "wahre Fundgruben für Ermittlungs- und Fahndungszwecke". Das schreiben die Polizeidozenten Axel Henrichs und Jörg Wilhelm in einem Aufsatz der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Kriminalistik. Analog zum verdeckten Ermittler (VE) müsse die Polizei verstärkt virtuelle verdeckte Ermittler (VVE) einsetzen.

Der Polizei gehe es vor allem darum, dass das Internet dem geltenden Recht der realen Welt unterliegt. Präventiv könne sie in sozialen Netzwerken tätig werden bei Vermisstenfällen, Amok- oder Suizidankündigungen oder auch Absprachen von Hooligans, schreiben Henrichs und Wilhelm. Darüber hinaus könne sie sich in sozialen Netzwerken auch um Straftaten kümmern wie Beleidungen, Unterhaltspflicht- und Urheberrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Waffenrecht, Sexualstraftaten und der Vertrieb von Kinderpornographie.

Noch höher schätzen die Autoren den taktischen Nutzen von sozialen Netzwerken ein, die verbunden mit dem social engineering zu neuen Formen der Polizeiarbeit führten. Aus den Netzwerken könnten sich durch Abgleich mit polizeilichen Datenbanken wie INPOL, ZEWIS und EWOIS Datenbestände von "hohem taktischen Nutzen" ergeben, auch wenn sie durch verdeckte Maßnahmen wie TK-Überwachung und Observationen begleitet würden.

Soziale Netzwerke könnten für Umfeldermittlungen, zum Akquirieren von Fotos als Beweismittel, zur Alibi-Überprüfung, aber auch zur Vorbereitung von Vernehmungen oder Observationen und Videoüberwachungen wichtige Hinweise liefern, schreiben die Autoren weiter. Ermittlungen seien in sozialen Netzwerken meist aber nur dann erfolgreich, wenn die Polizei nicht offen Erhebungen durchführt.

Bei der Beurteilung der rechtlichen Konsequenzen einer verdeckten Ermittlung orientieren sich Henrichs und Wilhelm an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, mit dem ein neues Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" entstanden ist. Die Autoren meinen, dass die neue Form der Aufklärungsarbeit nicht vom Urteil des Gerichtes behindert wird. "Das BVerfG prüfte das VSG-NRW auf Verfassungskonformität, legte aber nicht fest, was für allgemeine polizeiliches Maßnahmen im Internet zu gelten hat." (anw)