Tippfehler bei Internet-Auktionen nicht bindend für Verkäufer

Der Kaufvertrag gilt spätestens dann als angefochten, wenn der Anbieter den Käufer auf den Fehler aufmerksam macht.

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  • dpa

Ein Zahlendreher oder andere Tippfehler bei der Angabe des Mindestangebots für eine Online-Auktion binden den Anbieter nicht an den falschen Preis. Der Kaufvertrag gilt spätestens dann als angefochten, wenn der Anbieter den Käufer auf den Fehler aufmerksam macht, so die in Köln erscheinende Zeitschrift Capital (Ausgabe 4/2004). Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 8 U 136/03).

Im verhandelten Fall hatte der Anbieter chinesische Möbel im Wert von rund 3000 Euro wegen eines Tippfehlers zu einem Mindestpreis von 100 statt 1000 Euro angeboten. Ein Interessent beharrte anschließend darauf, dass der Kauf für 100 Euro zu Stande gekommen sei und verlangte die Herausgabe der Möbel. Als der Anbieter dies verweigerte, zog der verhinderte Käufer vor Gericht und forderte 5500 Euro Schadenersatz. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Ein Vertrag zwischen den beiden Parteien sei wegen der deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen nicht abgeschlossen worden. (dpa) / (anw)