Unerwünschte E-Mail-Werbung auch für Parteien unzulässig

Laut OLG München ist bereits das einmalige Übersenden einer Spam-Mail ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Empfängers.

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Von
  • Joerg Heidrich

Unerwünschte Werbung per E-Mail ist auch für Parteien und bereits schon bei einmaliger Versendung unzulässig. Zu diesem klaren Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) München in einem am gestrigen Donnerstag verkündeten Urteil (Az. 8 U 4223/03). Das Urteil erging gegen die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die im Wahlkampf auf Ihrer Website E-Cards zur Versendung bereitgehalten hatte. Eine derartige Nachricht bekam auch der Kläger des Verfahrens, der Münchener Anwalt Günther Freiherr von Gravenreuth. Nachdem die Partei bereits in erster Instanz vor dem Landgericht eine Niederlage einstecken musste, wies auch das OLG München in seiner Entscheidung die Einwendungen der SPD zurück.

Dabei stellen die Richter zunächst fest, dass die Zusendung politischer Informationen der kommerziellen Werbung gleichstehe und das Parteienprivileg nicht greife. Die SPD sei vielmehr durch das Bereithalten der Versendungsfunktion ohne entsprechende Filter als Mitstörerin für die Rechtsverletzung verantwortlich. Die Partei hätte auch damit rechnen müssen, dass ein solcher Dienst durch Dritte missbraucht werde. Dabei spiele es keine Rolle, dass die E-Mail des Empfängers nicht als die eines Gewerbetreibenden zu erkennen war.

Auch der Ansicht, dass die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail nicht als Eingriff in die Rechte des Empfängers zu bewerten sei, erteilte das OLG München eine klare Absage. Dies verbiete sich bereits angesichts der "allgemeinen Gefahr des Ausuferns und des Überhandnehmens" von Werbeschreiben per elektronischer Post. Schließlich sei der Teilnehmer am E-Mail-Verkehr auch nicht zur Installation eines Spam-Filters verpflichtet. Weder arbeiten diese nach Ansicht des Gerichts zum heutigen Stand fehlerfrei, noch könne die Gefahr des versehentlichen Aussortierens erwünschter Nachrichten ausgeschlossen werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München steht in einer ganzen Reihe von inzwischen gegen Parteien-Wahlwerbung sowie gegen die Versender von E-Cards ergangenen Entscheidungen, beschränkt sich jedoch nicht auf diese Form der elektronischen Werbung. Vielmehr kann nach der Entscheidung und den eindeutigen Formulierungen inzwischen von einer weitgehend gefestigten Rechtsprechung gegen Spam ausgegangen werden. (Joerg Heidrich) / (jk)