BGH weist Klage gegen Mobilfunksendeanlage ab
Das Gericht begründete seinen Spruch mit einer Vorschrift, nach der eine Duldungspflicht besteht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren (Aktenzeichen V ZR 217/03 und V ZR 218/03) über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Nach den Entscheidungen des BGH haben Kläger gegen Mobilfunkanlagen in ihrer Nachbarschaft nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie dem Gericht konkrete Anhaltspunkte für ein Gesundheitsrisiko durch Elektrosmog vorlegen können. Damit wies der BGH am Freitag die Klage der zweie Anwohner einer Sendeanlage auf einem Kirchturm im hessischen Bruchköbel ab.
Das Gericht begründete seinen Spruch mit einer Vorschrift, nach der eine Duldungspflicht bestehe, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Wissenschaft und Forschung ist nach Auffassung des Gerichtes bislang nicht der Nachweis gelungen, dass nicht-thermische Effekte elektromagnetischer Felder zu gesundheitlichen Schäden führen können. (tol)