Gericht: Keine Rechtsverletzung bei Fotos von fremden Gebäuden

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten konnte sich im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg mit ihrer Forderung nach Schadensersatz gegen zwei Fotoagenturen und einen Fotografen nicht durchsetzen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Dr. Marc Störing

Das Fotografieren fremder Gebäude verletzt nicht die Rechte des Eigentümers. Weder der Fotograf noch Dritte – etwa Fotoportale – müssen dem Eigentümer Schadensersatz zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Fotograf die Bilder über ein Fotoportal kommerziell verwertet. Ein vom Eigentümer ausgesprochenes Verbot ist nichtig. Dies entschied das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG) in einer aktuellen Entscheidung (Az. – 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). Die Richter hoben damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Potsdam vom November 2008 auf (Az. 1 O 175/08).

Jene damalige Entscheidung hatte für erhebliche Unruhe unter Journalisten und Fotoportalen gesorgt. Die Parkordnung eines privaten Parks gestattete den Zutritt; ebenfalls waren Fotoaufnahmen erlaubt – aber nur, wenn diese nicht kommerziellen Zwecken dienten. Gleichwohl nutzte ein Fotograf ein Fotoportal, um Aufnahmen aus jener Parkanlage kommerziell zu vertreiben. Dagegen hatte die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG) geklagt und vor dem Landgericht Recht erhalten. Nach Auffassung der Potsdamer Richter stelle das verbotene Ablichten und kommerzielle Verwerten der Aufnahmen eine Eigentumsverletzung dar und das Fotoportal trage als Störer dazu bei.

Die Entscheidung löste auch unter Juristen Befremden aus. Zwar kennt die Rechtsordnung ein Recht am eigenen Bild: Ein Fotograf darf nicht jemanden ohne dessen Einverständnis fotografieren und die Aufnahme dann veröffentlichen. Aber ein Recht am Bild der eigenen Sache existiert nicht. Und selbst wenn das Ablichten eines Gegenstandes im Einzelfall zu einer Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes führt, hat der Urheber des Werkes dies in den Grenzen der sogenannten Panoramafreiheit zu dulden.

Trotzdem sahen die Potsdamer Richter seinerzeit eine Rechtsverletzung nicht nur durch den Fotografen, sondern auch durch das Fotoportal, das diese Aufnahmen hostete. Die beklagte Betreiberin des Fotoportals sei als Störerin anzusehen, da "ihr – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen", meinten die Potsdamer Richter.

Dieser Auffassung widersprachen nun die Brandenburger Richter in dem Berufungsverfahren, sie wiesen Klagen der SPSG gegen zwei Fotoagenturen und einen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz ab. Es gebe kein Vorrecht des Eigentümers auf Verwertung der Bilder seines Eigentums. Jeder Fotograf habe vielmehr das Recht, "den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen". Andernfalls wäre "risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich".

Es gebe keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktische Möglichkeit, fremde Fotografien zu verhindern, erläuterten die Richter. "Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde." Das Gericht bemerkte aber dazu, dass die Länder Berlin und Brandenburg der SPSG das Eigentum an den Parks und Schlössern auch deswegen übertragen hätten, damit diese "gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht" würden.

Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, begrüßte gegenüber heise online die Entscheidung: "Viele Jahre lang mussten die deutschen Verlage unter dem Irrweg von Eigentümern und Landgericht Potsdam leiden, die Abbildung von jahrhundertealten, frei zugänglichen Gartenanlagen mit hohen Lizenzgebühren zu belasten. Nun scheint dieser deutsche Sonderweg ein Ende zu finden. Zu hoffen bleibt, dass auch der Bundesgerichtshof die Grundsätze des Urteils übernimmt." Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig. Das Brandenburger Oberlandesgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. (anw)