BGH-Urteil zu ausländischen Internet-Artikeln

Weist ein im Ausland verfasster Internet-Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland auf, sind deutsche Gerichte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch für Beschwerden zuständig.

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  • dpa

Weist ein Artikel im Internet deutliche Bezüge nach Deutschland auf, sind deutsche Gerichte auch für Beschwerden zuständig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines Geschäftsmannes aus Deutschland. Er sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt durch einen Artikel in der Internet-Ausgabe der New York Times.

Die Vorinstanzen erklärten, der Mann könne seine Rechte nicht vor einem hiesigen Gericht durchsetzen. Dem widersprach der BGH. Der Artikel weise einen deutlichen Bezug nach Deutschland auf und solle deutsche Internetnutzer erreichen, argumentierten die Richter. Darum müssten Persönlichkeitsrechte vor Ort verteidigt werden können.

Der Kläger war in dem Artikel namentlich genannt worden. Unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden wurden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Außerdem wurde behauptet, seine Firma in Deutschland sei Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens und dem Geschäftsmann sei die Einreise in die USA untersagt. Nach dem BGH-Urteil muss nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Fall genauer prüfen. (Az.: VI ZR 23/09- Urteil vom 2. März 2010). (pmz)