Anbieterkennzeichnung bei Websites muss einfach erreichbar sein

Nach einem Urteil des OLG München genügt ein erst nach Scrollen über mehrere Seiten zu erreichender Link zum Impressum nicht den Anforderungen des Teledienstegesetzes.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG München vom 12. Februar 2004 (Az. 29 U 4564/03) genügt ein Link zu einem Impressum, der sich am unteren Ende einer Website befindet und erst nach Scrollen über mehrere Seite erkennbar ist, nicht den Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG).

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, nahm die Beklagte wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Internetauftritts auf Unterlassung in Anspruch. Beanstandet wurde die Tatsache, dass der zu dem Impressum führende Link auf der Website der Beklagten den Anforderungen des § 6 TDG nicht genüge. Dieser Link auf der Webseite der Beklagten war am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links so platziert, dass er für den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 × 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite erreichbar war.

Das Oberlandesgericht München folgte dieser Argumentation und gestand dem Kläger einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) in Verbindung mit § 6 TDG zu. Dies begründeten die Richter damit, dass eine erst mittels Scrollens über mehrere Seiten erreichbare Anbieterkennzeichnung gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG verstoße. Derartige Informationen müssten an gut wahrnehmbarer Stelle ohne langes Suchen jederzeit auffindbar und ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein. Hinzu komme nach Ansicht der Kammer, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link "Impressum" auch ein Link "Über ..." befunden habe. Im Hinblick darauf, dass für eine Anbieterkennzeichnung nach TDG auch die sehr ähnliche Bezeichnung "Wir über uns" Verbreitung gefunden hätte, sei der Link "Impressum" in diesem Umfeld als einschlägiger, zu den Informationen gemäß § 6 TDG führender Link nicht leicht erkennbar.

Das Urteil reiht sich ein in eine ganze Reihe von einander zum Teil widersprechenden Urteilen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht von Websites. Im September 2003 hatte die gleiche Kammer des OLG München entschieden, dass dem Besucher einer Website zugemutet werden kann, über zwei Links zur Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) zu gelangen. Das genaue Gegenteil besagt allerdings ein Urteil des OLG Karlsruhe, wonach der Informationspflicht nicht genügt wird, wenn die Anbieterkennzeichnung nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" zu finden sei. Jegliches Scrollen schließlich hat das OLG Hamburg in einem Beschluss Ende 2002 als unzumutbar eingestuft. Unter diesem Gesichtspunkt ist es besonders bemerkenswert, dass das OLG München der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zumisst und die Revision ausdrücklich ausschließt, die zu einer höchstgerichtlichen Klärung der Problematik hätte führen können. (Joerg Heidrich) / (jk)