Widerspruch des Betriebsrates gegen Kündigung per E-Mail ist unwirksam

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus und will die Arbeitnehmervertretung dem widersprechen, muss dies schriftlich erfolgen.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus und will die Arbeitnehmervertretung dem widersprechen, muss dies schriftlich erfolgen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist der elektronische Widerspruch unwirksam (Az. 4 G 43/04). Im entschiedenen Fall wandte sich der Betriebsrat gegen die Entlassung eines Kollegen, indem er der Geschäftsleitung eine E-Mail schickte. Vorgeschrieben ist jedoch gemäß Paragraf 102 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), dass der Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung binnen einer Woche und bei einer fristlosen Entlassung innerhalb von drei Tagen schriftlich erfolgen muss. Da die Arbeitnehmervertretung aber den elektronischen Weg gewählte hatte, fehlte die zwingend vorgeschriebene Formeinhaltung und der Widerspruch war nach Auffassung des Gerichts null und nichtig.

Der Vorsitzende Richter erklärte darüber hinaus, dass die elektronische Korrespondenz immer dann unwirksam ist, wenn das Gesetz eindeutig die eigenhändige Unterschrift verlangt. Darunter fällt gemäß Paragraf 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Kündigung. Anders als beim Widerspruch durch den Betriebsrat hat der Gesetzgeber für die Entlassung ausdrücklich die elektronische Form ausgeschlossen.

Das hessische Arbeitsgericht musste sich bereits vor rund zwei Jahren mit der Frage der Wirksamkeit von E-Mail-Erklärungen beschäftigten. Im damaligen Fall hatte eine Sachbearbeiterin in einer Mail erklärt, das mit der vereinbarten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sämtliche Zahlungsansprüche abgegolten seien. Dieser Passus fehlte jedoch im später handschriftlich besiegelten Aufhebungsvertrag. Nachdem die Angestellte Klage auf Zahlung einer noch ausstehenden Bonusprämie erhoben hatte, legte das Unternehmen den Mail-Ausdruck vor. Da Abreden über Abfindungen auch ohne Schriftform zulässig sind und die Richter den vorgelegten Ausdrucken Glauben schenkten, wurde die Klage zu Gunsten des Unternehmens abgewiesen. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)