Oracle verlangt Alles oder Nichts beim Hardware-Support
Ganz oder gar nicht, heißt die Devise beim Oracle-Support für Sun-Hardware: Entweder kauft man ihn für sämtliche Systeme oder für keines.
- Christian Kirsch
Vor zwei Wochen führte Oracle in den USA neue Regelungen (PDF-Datei) für die Hardware-Wartung ein. Reden möchte das Unternehmen hierzulande jedoch nicht darüber: Informationen gebe es lediglich für Partner und Kunden, nicht für die Presse, hieß es auf telefonische Nachfrage von iX. Eine deutschsprachige Fassung der Regelungen liegt nicht vor.
Knackpunkt der Bestimmungen ist die Verpflichtung, sämtliche Sun-Hardware unter einen Wartungsvertrag zu stellen – oder keine. Das gilt für alle Systeme mit Solaris 10.9 und jünger, Enterprise Linux oder Oracle VM. Wird der Support für mehr als 90 Tage unterbrochen, etwa weil ein Vertrag nicht rechtzeitig verlängert wurde, muss seine Funktionsfähigkeit ("service-ready") erneut nachgewiesen werden. Außerdem fällt für die Unterbrechungszeit eine um die Hälfte höhere Wartungsgebühr als üblich an, die sogenannte Wiedereinsetzungsgebühr (reinstatement fee). Anschließend darf Support für das nächste Jahr gekauft werden, und zwar für eine "zusätzliche Supportgebühr" (additional technical support fee). Sie wird danach berechnet, wie lange die Hardware ungewartet war und heißt bei Oracle "go-forward support fee".
In dem Dokument sichert Oracle fünf Jahre Support für Hardware zu, nachdem das Modell zum letzten Mal ausgeliefert wurde ("Last Ship Date"). Die Firma behält sich das Recht vor, diesen Zeitraum mit einer Vorankündigung von drei Monaten zu verkürzen.
Die deutsche Oracle Anwendergruppe (DOAG) äußerte sich auf Anfrage zurückhaltend zu den Plänen: "Die DOAG steht grundsätzlich der Festschreibung eines einheitlichen Supportlevels bei Hard- und Softwareprodukten kritisch gegenüber. Derzeit wird noch geprüft, inwieweit Sun-Kunden bereits bisher von einer solchen Kopplung betroffen waren und welche Änderungen hier mit der Sun-Übernahme durch Oracle auf diese Kunden zukommen." (ck)