Urteil: Nur offensichtlich unwahre eBay-Bewertungen müssen gelöscht werden

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat der Betroffene keinen Anspruch auf Änderung einer eBay-Bewertung, sofern diese nicht unwahr ist.

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Von
  • Joerg Heidrich

Eine Teilnehmerbewertung bei der Auktionsplattform eBay darf im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nur dann gelöscht werden, wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung in Form einer offensichtlichen Rechtsverletzung handelt. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2004 (Az. 12 0 6/04). In anderen Fällen sei der Verkäufer nach Ansicht der Düsseldorfer Richter durch die Möglichkeit, zu Bewertungen selbst Stellung zu nehmen, hinreichend geschützt. Beim eBay-Bewertungssystem können Käufer und Verkäufer nach einer abgeschlossenen Transaktion ihren Geschäftspartner bewerten. Die Bewertungen, die ein eBay-Mitglied erhalten hat, sind öffentlich einsehbar, ebenso wie sein Kommentar dazu.

Grundlage des Verfahrens war die negative Bewertung, die ein Verkäufer von Nahrungsergänzungen für Sportler erhalten hat. Er hatte in der Artikelbeschreibung das Gewicht einer einzelnen Kapsel angegeben. Der Käufer war jedoch davon ausgegangen, dass es sich bei der Angabe um die Menge des Wirkstoffs handelte, und reagierte mit einer negativen Bewertung für den Verkäufer: "Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg". Dies wollte der Verkäufer nicht auf sich sitzen lassen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch die Bewertung sah er das eigene Ansehen und seine Kreditwürdigkeit erheblich herabgesetzt und sein weiteres Geschäft erschwert.

Dieser Argumentation folgte das LG Düsseldorf nicht. In der Äußerung des Käufers sahen die Richter keine "offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptung". Eine solche offensichtliche Rechtsverletzung wäre jedoch zumindest im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (des juristischen "Eilverfahrens") erforderlich. Ohnehin sei derjenige, der als Handelspartner mit einer Beschwerde in Form einer Äußerung konfrontiert wird, nicht schutzlos. Vielmehr ermögliche das Bewertungssystem von eBay dem Handelspartner, direkt und in einem unmittelbaren Zusammenhang eine Gegenäußerung vorzunehmen, anhand derer Dritte die Sachlage bewerten können, erklärten die Richter.

Nach Einschätzung des am Verfahren beteiligten Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag geht die Beurteilung des Gerichts an der Realität vorbei. Die Reputation des negativ Bewerteten könne durch seinen eigenen Kommentar nicht wiederhergestellt werden; der Image-Schaden sei dann bereits eingetreten. Es sei den Betroffenen daher nicht zuzumuten, statt im Rahmen einer einstweiligen Verfügung im Wege einer langwierigen Hauptsacheklage schlussendlich doch eine Löschung zu erwirken, während in der Zwischenzeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu befürchten sei, sagte Terhaag. (Joerg Heidrich) / (ad)