Bundespatentgericht bestätigt Löschung der deutschen Marke "Explorer"

Bei "Explorer" handele es sich um eine rein beschreibende Sachangabe, die nicht zur Eintragung als Marke geeignet sei.

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Von
  • Joerg Heidrich

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat per Beschluss den jahrelangen Streitigkeiten um die deutsche Marke "Explorer" der Symicron GmbH aus Ratingen ein Ende gesetzt. Das Gericht bestätigte damit die Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).

Die Begründung der Richter weicht allerdings von den Argumenten der Vorinstanz ab. Hatte das DPMA in "Explorer" noch eine bösgläubige Markenanmeldung gesehen, so spricht das BPatG der Marke bereits jede Kennzeichnungskraft ab: Das Kennzeichen sei wegen Nichtigkeit bereits nach § 50 MarkenG zu löschen. Es handele sich um eine nicht für den Eintrag als Marke geeignete "beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe", die sich vom englischen Verb "to explore" mit den Bedeutungen "erforschen, erkunden, untersuchen" ableite. Zum Beleg verwiesen die Richter unter anderem auf einen Eintrag in der Online-Enzyklopädie Wikipedia.

In seiner Entscheidung sparte das Bundespatentgericht nicht mit Kritik am Markenamt. Dieses hätte bereits im Vorfeld der Anmeldung der Marke die Aufgabe gehabt, die Nichteignung des Kennzeichens zur Eintragung durch eine geeignete Recherche festzustellen. Dies hätte in der der Tat einer Vielzahl von Abmahnungsopfern der Marke eine Menge Zeit und Ärger ersparen können.

Einen Trost allerdings hielt das BPatG auch für Markeninhaber Symicron bereit. Zwar verliert das umstrittene Unternehmen aus Ratingen nun endgültig seine deutsche Marke und somit die Grundlage für weitere Abmahnungen daraus. Das Gericht verfügte allerdings, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen habe. (Joerg Heidrich) / (hos)