BGH: Spam unter Mitbewerbern ist wettbewerbswidrig

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verstößt die unerbetene Zusendung von E-Mail-Werbung gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (Az. I ZR 81/01) verstößt die unerbetene Zusendung von Werbung enthaltenden E-Mails gegen die guten Sitten im Wettbewerb und stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Ausgangspunkt der Entscheidung ist ein Streit zwischen zwei Internet-Dienstleistern, die zueinander im Wettbewerb stehen. Die Beklagte hatte Ende 1998 über ein Dutzend unangeforderte gewerbliche Newsletter an verschiedene Mail-Accounts der Klägerin versandt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist angesichts des geringen Preis- und Ressourcenaufwands bei E-Mail-Werbung mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei unter anderem dann als unlauter anzusehen, wenn sie "den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage" und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers aus Paragraph 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfasse nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin, sondern auch das Versenden von Spam an beliebige Empfänger unter der Domain der Klägering ohne deren vorherige Zustimmung.

Weiterhin stellen die Richter fest, dass Werbe-Mails nur dann verschickt werden dürfen, wenn der Empfänger zumindest konkludent sein Einverständnis dazu erteilt hat. Dabei hat der Versender durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oder Speicherung von E-Mail-Adressen. Die Beweislast für die Erteilung einer solchen Erlaubnis liegt nach Ansicht der Karlsruher Robenträger bei dem Versender der Werbe-E-Mail. Unter anderem dies hatte das OLG München als Vorinstanz anders entschieden. Der BGH hob dieses Urteil auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Das lange erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt die bisherige Rechtssprechung zu Spam unter Mitbewerbern. Dieser Rechtsauffassung entspricht auch die jüngst verabschiedete Neufassung des Wettbewerbsrechts. Nicht geregelt wird durch das Urteil allerdings der Versand von unerwünschten Werbe-E-Mails an Privatpersonen oder Unternehmen, die nicht Wettbewerber des Versenders sind. Auch dieser ist nach bisheriger Rechtsprechung als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. (Joerg Heidrich) / (hob)