Bei Sperrvorrichtung keine Haftung für Anrufe bei 0190-Nummern

Ein Telefonbesitzer muss nicht für Gespräche mit 0190-Service-Nummern zahlen, wenn ein Dritter die Sperrvorrichtung knackt und das Telefon unberechtigt nutzt.

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  • dpa

Ein Telefonbesitzer muss nicht für Gespräche mit 0190-Service-Nummern zahlen, wenn ein Dritter die Sperrvorrichtung knackt und das Telefon unberechtigt nutzt. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor. Das Gericht wies damit eine Klage gegen ein Frankfurter Unternehmen ab, bei der es um die Zahlung von 5025,87 Euro für Verbindungen zu 0190-Nummern ging. Die Firma hatte die Sperrvorrichtung regelmäßig überprüfen lassen (Az: 1 U 235/03).

Grundsätzlich hafte ein Anschlussinhaber zwar auch für Kosten, die durch Gespräche von unbefugten Nutzern entstehen. Dies gelte aber nicht, wenn er nachweise, er habe die Verbindungen nicht zu verantworten. Dies traf nach Ansicht des Gerichts zu, weil der Inhaber des Anschlusses die Funktion der Sperrvorrichtung regelmäßig überprüfen ließ. Für ihn habe es deshalb keinen Anlass für weitere Schutzvorkehrungen gegeben.

Das Urteil ist nach Ansicht des Gerichts insbesondere für größere Geschäftsbetriebe wichtig. Denn die Richter hätten ausdrücklich die Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn ein Mitarbeiter die Sperranlage manipuliert. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Oberlandesgericht nicht zu. (dpa) / (jk)