Fax-Spam: OLG-Urteil schwächt Verbraucherposition

Der Bundesverband Verbraucherzentralen hat im Kampf gegen Fax-Spam vor dem Oberlandesgericht Köln eine herbe Niederlage erlitten.

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Von
  • Holger Bleich

Der Bundesverband Verbraucherzentralen (vzbv) hat im Kampf gegen Fax-Spam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine herbe Niederlage erlitten. Dem Berufungsurteil des OLG (Az 6U141/03) zufolge ist ein Netzbetreiber nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat. Das OLG ließ keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu, das Urteil ist also nicht mehr anfechtbar.

Im konkreten Fall hatte der Netzbetreiber In-telegence 0190-Rufnummern über das Unternehmen Servatel an ein Unternehmen mit Sitz in den USA zur Nutzung überlassen. Diese Nummern waren dadurch aufgefallen, dass sie immer wieder in unverlangt zugesandten Faxen zum Beispiel zum kostenpflichtigen Faxabruf beworben wurden. Gemäß Paragraf 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) hatte der vzbv In-telegence Ende des Jahres 2002 mehrfach aufgefordert, wegen des offensichtlichen Missbrauchs die betroffenen 0190-Nummern zu sperren.

Weil In-telegence nicht entsprechend reagierte, hatte der vzbv Klage am Landgericht Köln eingereicht und gewonnen. Der Netzbetreiber ließ das nicht auf sich sitzen und ging in die Berufung, die er nun für sich entscheiden konnte. In seinem Antrag verlangte der vzbv vom Gericht, es In-telegence zu verbieten, "eine Mehrwertdienste-Rufnummer nicht kurzfristig zu sperren, wenn Verbraucher ohne vorherige Einwilligung" unerwünschte Faxwerbung für den Faxabruf bei einer von In-telegence geschalteten 0190-Nummer erhalten haben. Diesem Antrag erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Der Begriff "kurzfristig" sei zu unkonkret und führe zur Unbestimmtheit des Antrags, heißt es in der Urteilsbegründung.

Auch die Begründung des Antrags durch Paragraf 13a TKV wies das Gericht zurück. Es stellte sich auf den Standpunkt, den auch die In-telegence-Juristin Silke Klaes in einem viel zitierten Interview mit c't vertrat. Es dreht sich um den schwammigen Begriff der "gesicherten Erkenntnis" vom Missbrauch einer Rufnummer, wie er in Paragraf 13a TKV als Voraussetzung zur Rufnummernsperrung vorausgesetzt wird. Der vzbv hatte In-telegence mehrere Beschwerden von Verbrauchern zu Fax-Spam weitergeleitet. Das OLG erklärte, derartige Mitteilungen führen allenfalls zu einer "einfachen Kenntnis des Netzbetreibers -- auch dann, wenn sie im Einzelfall von einem Verbraucherverband vermittelt" werden. Sie könnten "seiner 'gesicherten', also Zweifel praktisch ausschließenden positiven Kenntnis nicht gleichgesetzt werden".

Der vzbv ist enttäuscht von dem Urteil. "Nach derzeitiger Rechtslage und dem Kölner Urteil wird ein Vorgehen gegen die Plage unerwünschter 0190-Faxwerbung in vielen Fällen wirkungslos bleiben", erklärte Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen beim vzbv. Damit sei "eine weitere Hoffnung erloschen, den Machenschaften unseriöser Unternehmen Herr zu werden." So würden Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher unlauterer Telefaxwerbung auch künftig vor allem daran scheitern, dass die Verantwortlichen der vielfach ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden können.

Heftige Kritik übte der vzbv in diesem Zusammenhang am Gesetzgeber: "Die Entscheidung macht deutlich, dass die erst im Jahr 2002 in Kraft getretene Telekommunikations-Kundenschutzverordnung unzulänglich ist und damit der Missbrauch mit Mehrwertdiensterufnummern nicht wirksam unterbunden werden kann", meinte von Braunmühl. Der Maßnahmenkatalog der TKV enthalte zu unklare Regelungen und zu hohe Anforderungen, sodass schnelle und wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhinderung wettbewerbswidriger 0190er/0900er-Telefaxwerbung kaum möglich seien. Daher sehe der vzbv bei der anstehenden Novellierung der Verordnungen zum Telekommunikationsgesetz (TKG) erheblichen Nachbesserungsbedarf. (hob)