Kein Schadensersatz für Datenverlust

Eine gerade veröffentlichte Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Hamm befasst sich mit den Pflichten zur Datensicherung bei Reparaturarbeiten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 265 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Sobald der Auftraggeber auf Rückfrage eine Datensicherung bestätigt, dürfen sich IT-Unternehmen darauf verlassen. Zusätzliche Überprüfungspflichten vor Beginn der Reparaturarbeiten treffen sie nur bei ernsthaften und erkennbaren Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Datensicherung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. 13 U 133/03) jüngst entschieden und die Klage eines Unternehmens wegen Verlustes wichtiger Daten abgewiesen. Des weiteren hat das Gericht geurteilt, dass Auftraggeber bei anstehenden Wartungsarbeiten an ihren EDV-Anlagen zur Sicherung tagesaktueller Daten direkt nach Feierabend und zur wöchentlichen Vollsicherung aller Daten verpflichtet sind.

Im entschiedenen Fall kam es nach der Installation zusätzlicher Software zu Fehlermeldungen, worauf der Kunde die vorher engagierte IT-Firma mit der Beseitigung beauftragte. Bevor der zuständige Mitarbeiter mit dem Auswechseln der Festplatte begann, wurde ihm seitens des Auftraggebers die Sicherung der gespeicherten Daten zugesichert. In Wirklichkeit hatte der Kunde notwendige Kopien höchstens alle paar Monate vorgenommen. Bei der Vorbereitung zum Auswechseln kam es dann zum Serverabsturz, bei dem sämtliche Daten verloren gingen. Für die manuelle Wiederherstellung der Daten stellte der Kunde dem IT-Unternehmen rund 13.900 Euro in Rechnung. Zu Unrecht, wie das OLG meinte.

Nach Auffassung der westfälischen Richter gehört es heute unter Gewerbetreibenden zur Selbstverständlichkeit, "dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet". IT-Unternehmen seien zwar dennoch grundsätzlich verpflichtet, sich über die Datensicherung vor einem Eingriff in das System zu informieren. Erfolgt aber eine Bestätigung durch den Auftraggeber, kann sich das Unternehmen auf die Aussage verlassen. "Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert", so die Robenträger. Bestätigt jedoch ein Mitarbeiter des Kunden auf Rückfrage Maßnahmen zur Datensicherung, dürfen sich IT-Unternehmen auf diese Aussage verlassen und müssen keine weiteren Maßnahmen zur Überprüfung vornehmen, ob die Sicherungsmaßnahmen tatsächlich ausreichend sind.

Weiter schrieben die Richter dem Kunden ins Stammbuch, dass die Datensicherung alle paar Monate grob fahrlässig und "blauäugig" sei. Es habe vielmehr eine tägliche Sicherung jener Daten zu erfolgen, die im Verlaufe des Tages anfallen und zusätzlich eine Abspeicherung einmal die Woche von allen Betriebsdaten. (Noogie C. Kaufmann) / (mw)