Analyse: ACTA liefert noch viel Stoff für Diskussionen

Rechtsexperte Axel Metzger von der Universität Hannover zieht ein erstes Fazit des jüngst veröffentlichten Entwurfs für das umstrittene Anti-Piraterie-Abkommen ACTA.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 72 Kommentare lesen
Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Axel Metzger

Nach anhaltender Kritik an den bisher hinter verschlossenen Türen geführten Verhandlungen zum geplanten internationalen Anti-Piraterie-Abkommen ACTA haben die Verhandlungspartner am Mittwoch die aktuelle Entwurfsfassung des Abkommens veröffentlicht. Für heise online zieht der Hannoveraner Rechtsexperte Axel Metzger ein erstes Fazit des Papiers. Der Autor ist Professor für Geistiges Eigentum und Informationstechnologierecht an der Universität Hannover und Mitautor des ACTA Blogs, auf dem alle bisher verfügbaren Dokumente zu ACTA gesammelt sind.

Der durch die Europäische Kommission veröffentlichte Verhandlungsentwurf (PDF-Datei) für das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) enthält zwar noch die meisten der in den vergangenen Monaten stark kritisierten Regelungen zum Urheberrecht im Internet. Einige der bitteren Pillen für Internernutzer und Diensteanbieter wurden aber gestrichen oder jedenfalls mit Vorbehalten versehen.

Einer der Hauptstreitpunkte betrifft die Regelungen zur Haftungsprivilegierung von Internet Service Providern, welche nach Artikel 2.18 (3) (b) Option 1 des jetzt veröffentlichten Entwurfs davon abhängig gemacht werden könnten, dass der Provider eine "policy" verabschiedet, welche Urheberrechtsverletzungen verhindert (”a policy to address the unauthorized storage or transmission of materials protected by copyright”). Konkrete Maßnahmen, insbesondere Sperrungen von Nutzerkonten, sind nun nicht mehr als zwingende Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung vorgesehen. Damit scheint die Pflicht für ACTA-Mitgliedstaaten und die dort ansässigen Provider, entsprechende Sperren gegenüber den Nutzern einzuführen, für den Moment vom Tisch zu sein. Als Option 2 ist allerdings vorgesehen, dass ACTA-Mitgliedstaaten Nutzer durch gerichtliche oder behördliche Anordnung sperren dürfen – auch wenn sie dies nicht müssen. Dieser Punkt dürfte noch für anhaltende Diskussionen sorgen.

Ebenfalls kontrovers dürften die Bestimmungen zur strafrechtlichen Sanktionierung von Verletzungen des geistigen Eigentums bleiben. Hier sticht ins Auge, dass Artikel 2.14 (3) für die nicht-genehmigte Aufzeichnung und Wiedergabe von Filmen strafrechtliche Sanktionen vorsieht, ohne dass ein Vorsatz des Täters vorausgesetzt wird. Zwar mögen in entsprechenden Fällen regelmäßig starke Indizien für das Vorliegen von Vorsatz sprechen, ein Verzicht des materiell-rechtlichen Erfordernisses erscheint gleichwohl als weitgehend.

Nähere Beachtung gebührt auch den Regelungen zum Schadensersatz in Artikel 2.2 (a) (ii), welche nunmehr auch die Abschöpfung des Verletzergewinns gestatten – was in Art. 45 des WTO-Abkommens zum geistigen Eigentum TRIPS (PDF-Datei) noch nicht vorgesehen war – und bei der Bemessung des Schadensersatzes eine Reihe von Kriterien einbeziehen, die der Rechtsinhaber liefern kann – etwa den nicht näher spezifizierten Wert des Immaterialguts. Die Regelung folgt weitgehend dem Modell des Korea - U.S. Free Trade Agreement (PDF-Datei), siehe dort Art. 18.10 (5).

Auch die weiteren Maßnahmen zur zivilrechtlichen Durchsetzung gehen über TRIPS hinaus. So findet sich beispielsweise in Art. 2.1 nun ausdrücklich die Möglichkeit, Unterlassungsverfügungen gegen Dritte zu erwirken, die zwar nicht selbst geistige Eigentumsrechte verletzen, deren Dienste aber hierfür benutzt werden. Auch diese Regelung zielt auf Provider ab.

Schließlich enthält der Entwurf umfangreiche Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchsetzung der Vertragsbestimmungen und der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten – einschließlich noch etwas schwammiger Regelungen zum Datenaustausch. Hier sollten Datenschutzexperten aufmerksam prüfen, ob die Vorbehalte für nationale Datenschutzstandards ausreichend sind. Der hierfür maßgebliche Art. 3.1 (4) ist gegenwärtig noch mit einer Klammer versehen.

Fazit: Viel Stoff für Diskussion, die in den nächsten Wochen und Monaten dringend geführt werden muss – und zwar auf der Grundlage veröffentlichter Entwürfe.

Siehe dazu auch:

(vbr)