Bundesgerichtshof: Keine Urheberrechtsverletzung durch die Google-Bildsuche

Schon lange streiten sich Urheber mit Google über die Funktionsweise der Bildsuche. Denn für die Darstellung auf der Ergebnisseite speichert Google verkleinerte Abbilder (Thumbnails) der gecrawlten und meist urheberrechtlich geschützten Bilder. Einzelne Rechteinhaber sehen darin eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Werke durch Google.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Google-Bildsuche entschieden: Das höchste deutsche Zivilgericht sieht keine Urheberrechtsverletzung in diesem Google-Dienst (BGH, Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/08). Die Entscheidung dürfte eine der bedeutendsten Urteile aus dem Bereich des Urheberrechts der letzten Jahre sein.

Googles Bildsuche zeigt von den gefundenen Bildern verkleinerte Ansichten an. Das gefällt nicht allen Rechteinhabern.

Schon lange streiten sich Urheber mit Google über die Funktionsweise der Bildsuche. Denn für die Darstellung auf der Ergebnisseite speichert Google verkleinerte Abbilder (Thumbnails) der gecrawlten und meist urheberrechtlich geschützten Bilder. Rechteinhaber sehen darin eine unerlaubte Bearbeitung, Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Werke durch Google. Der Suchmaschinenprimus hingegen betont, dass eine andere Funktionsweise für eine Bildersuche keinen Sinn mache und der kostenlose und werbefreie Dienst sonst vor dem Aus stünde.

Die beide Vorinstanzen bejahten zwar die urheberrechtliche Relevanz – entschieden aber aus unterschiedlichen Gründen jeweils zugunsten von Google und wiesen die Klage der Rechteinhaberin ab. Das Landgericht (LG) Erfurt wertete das kostenlose Zugänglichmachen eines Werkes durch den Upload auf die Homepage der klagenden Urheberin als deren Einwilligung zur Nutzung des geschützten Werkes als Thumbnails (LG Erfurt, Urteil v. 15.  3. 2007, 3 O 1108/05). In der nächsten Instanz sah das Oberlandesgericht (OLG) Jena ein solches Einverständnis im Upload nicht mehr. Trotzdem unterlag die klagende Urheberin auch in dieser Instanz. Denn das OLG sah die Klage als rechtsmissbräuchlich an. Die Klägerin hatte ihre Homepage suchmaschinenoptimiert, um eine möglichst gute Position in den Google-Suchergebnissen zu erreichen. Einerseits aber die Homepage für Google zu optimieren und andererseits dann Google zu verklagen, ging dem OLG Jena deshalb zu weit (OLG Jena, Urteil v. 27. 2. 2008, 2 U 319/07).

Der BGH hat nun die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Dabei sah das Gericht schon in der Handlung von Google, die Bilder zu crawlen, zu speichern und darzustellen, keine Urheberrechtsverletzung. Zwar wollte der BGH nicht schon in dem bloßen Upload eine Einwilligung der klagenden Rechteinhaberin sehen, aber Google durfte nach den Feststellungen des Gerichts davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden war. Denn die Künstlerin habe "den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht", erklärte das Gericht. Es hätten nämlich auch "technische Möglichkeiten" existiert, "um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen".

Darüber hinaus hat das Gericht auch solche Fälle angesprochen, in denen Unberechtigte geschützte Werke Dritter hochgeladen haben. Tatsächlich ist mindestens eine Klage mit diesem Sachverhalt gegen Google anhängig. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsbeschränkungen in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23. 3. 2010 , C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff.). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat. Der BGH würde also auch in diesen Konstellationen wohl so lange keine Rechtsverletzung annehmen, wie Google nicht von der Rechtswidrigkeit der ins Internet gestellten Bilder Kenntnis hätte.

Die Entscheidung des BGH stellt damit insgesamt den größtmöglichen Erfolg für Google dar. Die Google Bildsuche kann weiter existieren. Unter Technikern und Juristen werden die Aussagen des Urteils – vor allem, wenn der BGH die genauen Urteilsgründe veröffentlicht – aber wohl noch für viele Diskussionen in den nächsten Monaten sorgen. (jk)