BGH schränkt Haftung von Presseorganen für Hyperlinks ein

Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.

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Von
  • Holger Bleich

Ein Presseorgan haftet nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, die als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden -- sofern der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am heutigen Dienstag veröffentlichten Urteil (AZ ZR 317/01) vom 1. April 2004. Damit bestätigte das oberste Gericht ein Urteil des Kammergerichts Berlin als Vorinstanz.

Im Fall hatte die Online-Ausgabe der Zeitung Die Welt im Oktober 2000 über eine Unternehmerin und deren Online-Glücksspielangebote berichtet. In diesem Zusammenhang waren im Artikel zwei dieser Glücksspiel-Sites verlinkt. Das hatte einen über eine entsprechende Lizenz verfügenden deutschen Anbieter von Sportwetten auf den Plan gerufen. Seiner Ansicht nach hatte die Welt durch das Setzen der Hyperlinks für die Glücksspiele geworben und damit rechtswidrig gehandelt. Denn es sei strafbar, ohne Lizenz im Internet für inländische Teilnehmer Glücksspiele zu veranstalten.

Der BGH ist zwar der Ansicht, dass die Hyperlinks sehr wohl "den Wettbewerb dieses Unternehmens fördern" könnten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Welt dies auch wollte, also in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Denn: "Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass bei der Beklagten die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe eine größere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat, liegen nicht vor."

Auch eine Störerhaftung der Zeitschrift schloss der BGH in seinem Urteil aus. Diese sei deshalb nicht gegeben, weil das Presseorgan "weder beim Setzen des Hyperlinks noch während der Zeit, in der es den Hyperlink auf den Internetauftritt aufrechterhalten hat, zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat". Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, "dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden", begründete das Gericht. Nur weil sie nach "zumutbarer Prüfung" nicht ausschließen konnte, dass sie ein im Inland strafbares Tun unterstützt, sei die Welt "unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet", das Setzen des Links zu unterlassen. Außerdem habe sich die Online-Ausgabe der Zeitung keineswegs die Inhalte des verlinkten Internetauftritts zu Eigen gemacht sondern lediglich einen redaktionellen Artikel entsprechend ergänzt.

Das Urteil beschränkt sich dem Wortlaut nach auf Presseorgane und deren Online-Magazine. Die Ausführungen des BGH könnten jedoch insoweit auf jede Website übertragbar sein, als dass eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks auf die Fälle beschränkt wird, in denen die Rechtswidrigkeit der verlinkten Seite für den Betrachter erkennbar ist. Denn es sei bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass die "sinvolle Nutzung des Web ohne den Einsatz von Links zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre". (hob)