BGH schränkt Erstattungspflicht bei Abmahnungen ein

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof erhalten in eigener Sache tätige Anwälte bei einfach zu erkennenden Wettbewerbsverstößen keine Gebühren für eine Abmahnung.

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Von
  • Joerg Heidrich

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich bei der Sache um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2004 (Az. I ZR 2/03).

Gegenstand des Streits war eine Abmahnung eines Rechtsanwalts an Kollegen. Deren Briefkopf enthielt fünf Tätigkeitsschwerpunkte, obwohl die Berufsordnung der Anwälte vorschreibt, dass nur drei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche der Berufstätigkeit angeben werden dürfen. Mit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als Abmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 Euro. Zuvor hatten bereits die beiden Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

Auch der BGH verneinte den Anspruch der Kläger auf Erstattung der Gebühren. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sei dann nicht notwendig, "wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes" verfüge. Dies gelte etwa für Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage seien, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen.

Erst recht müsse ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Da in einfach gelagerten Fällen auch kein Erstattungsanspruch für die Hinzuziehung eines Kollegen bestehe, gälte dies auch für den Fall der Selbstbeauftragung, für die ebenfalls keine Gebühren geltend gemacht werden können.

Das Urteil könnte das im Internet weit verbreitete "Abmahnunwesen" zumindest teilweise eindämmen. Um "unschwer zu erkennende" Wettbewerbsfälle könnte es sich etwa bei groben Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht von Websites aber auch bei anderen Fallgruppen handeln. (Joerg Heidrich) / (jk)