Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind rein zufällig

Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tut, geht den Arbeitgeber nichts an. Das gilt auch dann, wenn dieser einen Büro-Roman verfasst und dem Chef hier einiges bekannt vorkommt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" – der Titel des Romans ist Programm. Der 51-Jährige, der ihn verfasst hat, ist hauptberuflich allerdings kein Schriftsteller, sondern Sachbearbeiter im Vertrieb und Verkauf sowie Mitglied des Betriebsrats bei einem Küchenmöbel-Hersteller. Und dem haben die kreativen Ergüsse des Mitarbeiters gar nicht gefallen.

In besagtem Roman lässt Ich-Erzähler "Jockel Beck“ insbesondere an seinen Kollegen kein gutes Haar: ein gewisser "Hannes“ konsumiert angeblich Rauschmittel ("hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam“), über "Fatma“ heißt es, sie "erfüllt so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße“. Auch Junior-Chef "Horst“ kommt nicht gut weg: "Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien".

Als der Hobby-Schriftsteller das Buch während der Arbeitszeit den Kollegen zum Kauf anbot, platzte dem Arbeitgeber der Kragen. Es folgte eine fristlose Kündigung, der Betriebsrat war dazu angehört worden und hatte der Kündigung auch zugestimmt. Als Begründung führte der Arbeitgeber an, der Roman beinhalte beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte. Es gäbe darin deutliche Parallelen zum Unternehmen und den dort tätigen Personen. "Hannes", "Fatma" und "Horst" seien als tatsächlich existierende Personen zu identifizieren. Verschiedene Arbeitnehmer hätten sich persönlich angegriffen gefühlt, eine Mitarbeiterin habe sich sogar in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Betriebsfrieden sei erheblich gestört.

Gegen die Entlassung hat der Mann geklagt und zur Begründung vorgelegt, bei seinem Buch handle es sich um einen fiktiven Roman und er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine Identifikation von lebenden Personen zulassen würden. Er berief sich außerdem auf die künstlerische Freiheit.

Ob man solche Ergüsse tatsächlich als Kunst bezeichnen will, ist sicherlich eine Frage des (guten) Geschmacks. Dennoch hatte der Kläger von der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm Erfolg. Auch die vorherige Instanz, das Arbeitsgericht Herford, hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgte weitestgehend dessen Auffassung.

Zur Begründung des Urteils heißt es: Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.

Ob der Arbeitnehmer mit dieser Geschichte wirklich durchkommt, ist allerdings noch nicht endgültig entschieden. Denn das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf den Einfluss des Verfassungsrechts eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)