Auslegungssache 119: Datenschutz, Medienprivileg und der Presserat

Unterwerfen sich Presseunternehmen der Selbstkontrolle des Presserats, unterliegen sich nicht mehr der staatlichen Datenschutzaufsicht. Welche Folgen hat das?

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 1 Kommentar lesen
Roman Portack (links), Joerg Heidrich (rechts) und Holger Bleich (unten)

Empfohlener redaktioneller Inhalt

Mit Ihrer Zustimmmung wird hier ein externer Podcast (Podigee GmbH) geladen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Podigee GmbH) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Holger Bleich

Unsere Redaktionen erreichen immer wieder Anfragen von Leserinnen und Lesern, wie es heise online, c't, oder andere Medien des heise-Verlags mit dem Datenschutz halten. Dürfen Journalisten beispielsweise personenenbezgene Daten, die aus einem Datenleak stammen, zu Recherchezwecken verwahren? Haben die betroffenen Personen diesbezüglich Auskunfts- und Löschrechte?

Die Antwort darauf gibt die EU-Datenschutz-Grundverordung nur mittelbar, denn sie regelt diesen Sonderfall nicht direkt, sondern überlässt ihn in Art. 85 den Mitgliedsstaaten. Deutschland hat sich in Abwägung der Grundrechte - Pressefreiheit einerseits und informationelle Selbstbestimmung andererseits - für das sogenannte Medienprivileg entschieden: Unter anderem in den Landespressegesetzen ist geregelt, dass Medien aufgrund ihrer wichtigen Funktion personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken teils jenseits der DSGVO-Pflichten (etwa Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechte) grundsätzlich verarbeiten dürfen.

Schließen sich Presseerzeugnisse oder Onlinemedien der Selbstregulierung ihrer Branche an, unterliegen sie nicht der staatlichen Datenschutzaufsicht. Diese freiwillige Selbstregulierung hat in Deutschland bereits im Jahr 2001 der Presserat übernommen. Ihn tragen der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), der deutsche Journalisten-Verband (DJV), die deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di sowie der Medienverband der freien Presse (MVFP).

Roman Portack, Geschäftsführer des Deutschen Presserats, beim Podcasten in der Auslegungssache

In Episode 119 des c't-Datenschutz-Podcast erläutert Roman Portack, warum es dieses Medienprivileg gibt und wie die Selbstregulierung in der Praxis funktioniert. Portack ist seit 2020 Geschäftsführer des Deutschen Presserats und außerdem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Im Podcast erklärt er zunächst, was der Pressekodex ist, dem sich die Redaktionen der teilnehmenden Medien verpflichtet sehen und der für die Beurteilung von möglichen Datenschutzverstößen in Redaktionen einschlägig ist.

So verpflichten sich die Redaktionen bereits in der Präambel dieses Regelwerks, das Privatleben und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Personen zu achten. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen (Ziffer 8 des Pressekodex). Die Weitergabe von Rechercheergebnissen darf nur zu journalistischen Zwecken erfolgen (Ziffer 5). Über ein Online-Formular kann jeder Bürger potenzielle Verstöße gegen diese datenschutzrechlichen Vorgaben melden.

In der Podcast-Episode gehen Redakteur Holger Bleich, Heise-Justiziar Joerg Heidrich und Portack einige Fälle aus der Praxis beispielhaft durch. Heidrich selbst ist für den Medienverband der freien Presse (MVFP) Mitglied im Beschwerdeausschuss Datenschutz des Presserats, der über potenzielle Datenschutzverstöße in Redaktionen berät und urteilt. Ein Verstoß gegen den Pressekodex zieht einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge nach sich. Im Falle einer öffentlichen Rüge haben sich die Verlage verpflichtet, diese im betreffenden Medium zu veröffentlichen.

Episode 119:

Empfohlener redaktioneller Inhalt

Mit Ihrer Zustimmmung wird hier ein externer Podcast (Podigee GmbH) geladen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen (Podigee GmbH) übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Hier geht es zu allen bisherigen Folgen:

(hob)