Cybersicherheit in der EU: NIS-2-Richtlinie erklärt

Erst bis zum 17. Oktober 2024 müssen EU-Mitgliedsstaaten die NIS-2-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Wir erklären, was das bedeutet.

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Von
  • Tobias Haar
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Das Ziel der NIS-2-Richtlinie (Netzwerk- und Informationssysteme) ist die Verbesserung der Resilienz und Reaktionsfähigkeit im Bereich der Cybersicherheit der öffentlichen und privaten Sektoren sowie der EU insgesamt. Sie löst die Vorgängerregelung NIS-1-Richtlinie aus dem Jahr 2016 ab. Im offiziellen Text der NIS-2-Richtlinie wird der Vorgängerin eine große Rolle bei der Stärkung der Cyberresilienz bescheinigt, die zudem in diesem Bereich ein "erhebliches Umdenken bewirkt" habe. Zwischenzeitlich hätten sich allerdings "inhärente Mängel ergeben, die ein wirksames Vorgehen gegen aktuelle und neue Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit verhindern".

Tobias Haar

Tobias Haar ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht bei Vogel & Partner in Karlsruhe. Er hat zudem Rechtsinformatik studiert und hält einen MBA.

Erst bis zum 17. Oktober 2024 müssen EU-Mitgliedsstaaten die NIS-2-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. So sieht es die "Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union … (NIS-2-Richtlinie)" vor. Verordnungen, wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), gelten im Gegensatz dazu nach Inkrafttreten für jeden Einzelnen und sind rechtlich verbindlich.

Artikel 1 der neuen NIS-2-Richtlinie beschreibt deren Ziele. In erster Linie gehe es darum, "nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden sowie zuständige nationale Behörden, Behörden für das Cyberkrisenmanagement, zentrale Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstellen) und Computer-Notfallteams (CSIRT) zu benennen oder einzurichten". Außerdem beschäftigt sie sich mit Regelungen zum Cybersicherheitsmanagement, einschließlich entsprechender Berichtspflichten, dem Austausch von Cybersicherheitsinformationen zwischen den EU-Staaten sowie die Art und Weise der Aufsicht in den einzelnen Mitgliedstaaten. Sektorspezifische Spezialgesetze gehen ebenfalls aus der NIS-2-Richtlinie vor.