Rechtsupdate: Neues Vertragsrecht zu digitalen Produkten

Für Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen gilt seit Januar 2022 ein komplett neues Recht. Es erfasst auch Waren mit digitalen Elementen.

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Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Zum 1. Januar 2022 trat die "umfassendste Reform des deutschen Schuldrechts, die es in den letzten Jahrzehnten gegeben hat" in Kraft: Es geht um ein neues Vertragsrecht für digitale Produkte. Genauer um das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen". Es handelt sich um ein Änderungsgesetz, das bestehende Gesetze novelliert und keine neuen einführt. Betroffen ist vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, also das zentrale Gesetzeswerk für Fragen des Vertragsrechts. In erster Linie regelt es Verträge mit Verbrauchern. Die neuen gesetzlichen Vorgaben betreffen allerdings auch den B2B-Geschäftsverkehr.

§ 327 BGB führt eine neue Vertragsart ein. Er betrifft Verträge mit Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises. Die neuen §§ 327 bis 327u BGB enthalten umfassende Regelungen etwa zu Fragen der Mängelgewährleistung, Aktualisierungspflicht, Änderungsverboten, Informationspflichten und Haftungsausschlüssen. Sie sind speziell auf digitale Produkte zugeschnitten.

Neben Kaufverträgen gelten die Neuregelungen auch für Mietverträge, Verträge über Dienstleistungen, Werkverträge und sogar Schenkungen. Voraussetzung ist jeweils nur, dass ihr Gegenstand digitale Produkte umfasst – als einzelnes Produkt oder im Paket mit anderen Waren. Sie gelten für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Erfasst sind aber auch ältere Verträge, wenn ein digitales Produkt ab dem 1. Januar 2022 bereitgestellt wird.

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