Software-Lizenzen: Speichermanipulationen verletzen nicht das Urheberrecht

Manipulationen durch Cheat-Programme verstoßen nicht gegen das Urheberrecht, so der EuGH. Das hat Auswirkungen auf Lizenzverträge jedweder Software.

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Rennspiel "Motorstorm: Arctic Edge"

(Bild: Sony)

Lesezeit: 4 Min.
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Schummelprogramme verschaffen den Nutzern von Videospielen oft Vorteile, die der Entwickler eigentlich verhindern wollte: Sie verhindern den Bildschirmtod oder füllen Waffen mit unendlich viel Munition auf. So tat es auch die Software "Action Replay PSP", die der Hersteller Datel für Sonys mobile Spielekonsole PSP anbot. Mit ihr konnten Spieler beispielsweise in dem Rennspiel "Motorstorm: Arctic Edge" (siehe Aufmacherbild) immer wieder einen Turbo-Boost auslösen und Gegner überholen.

Dem Hersteller Sony war das ein Dorn im Auge. Im März 2010 erwirkte er vor dem Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung einen Verkaufsstopp. Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit. Datel ging erfolgreich in Berufung. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage von Sony vollständig ab. Daraufhin zog Sony vor den Bundesgerichtshof (BGH): Dessen Richter waren sich aber nicht sicher und fragten 2023 beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach.

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Dieser hat nun eine wichtige Frage zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen geklärt (C-159/23). Das Urteil des EuGH ist nicht nur für Fans von mobilen Retrospielen interessant, sondern für jeden Softwareentwickler und -nutzer.

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