5G-Frequenzvergabe: Gericht sieht Anhaltspunkte für politische Einflussnahme
Auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Verwaltungsgericht Köln nun klären, ob das Verkehrsministerium bei 5G mit Netzbetreibern gekungelt hat.
In einem Rechtsstreit über die Vergabebedingungen der 5G-Frequenzauktion 2019 sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf eine mögliche Einflussnahme der Bundesregierung auf die eigentlich unabhängige Bundesnetzagentur. Es bestünden "Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen", teilte das Gericht am Donnerstag in Leipzig mit und verwies das vom Netzbetreiber EWEtel angestrengte Verfahren zur Neubewertung ans Verwaltungsgericht Köln zurück.
Der Energieversorger und Festnetzbetreiber EWE bietet seinen Kunden auch Mobilfunktarife an, die er auf Grundlage von Vorleistungen der Mobilfunknetzbetreiber realisiert. Das Unternehmen hatte gegen die Bundesnetzagentur geklagt, weil es sich von den in den Vergabebedingungen der Regulierungsbehörde festgelegten Zugangsverpflichtungen benachteiligt sah. EWE forderte eine Änderung der Bedingungen, mit der klargestellt wurde, dass Diensteanbieter einen Anspruch auf das volle Leistungsspektrum der Netzbetreiber haben. Auch der Mobilfunkprovider Freenet hatte eine Klage gegen diese Bedingungen eingereicht.
Brisante Hausaufgabe
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage 2019 als unzulässig abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass EWE als nicht direkt am Vergabeverfahren beteiligtes Unternehmen auch nicht gegen die Vergabebedingungen klageberechtigt sei. In der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. EWE sei klageberechtigt, weil die den Vergabebedingungen zugrundeliegende Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG) auch die Interessen Dritter schütze.
Das Verwaltungsgericht Köln muss den Fall nun erneut verhandeln. Dabei bekommt es vom Bundesverwaltungsgericht eine brisante Hausaufgabe: Das Bundesverwaltungsgericht hegt den Verdacht, dass die Politik – in diesem Fall das Bundesverkehrsministerium – rechtswidrig Einfluss auf die unabhängige Entscheidung einer Bundesbehörde genommen hat. Es müsse noch geklärt werden, ob es zu einem Verstoß gegen die "unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht".
Absprache außerhalb des Verfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht sagt auch in seltener Klarheit, welche "sachfremden Erwägungen" es meint: Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur über die Ausgestaltung der Vergabebedingungen könnte "maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein". Die Netzbetreiber könnten sich "möglicherweise unter der Bedingung 'investitionsfördernder Rahmenbedingungen' – wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung – zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben".
Im Klartext: Das Bundesverwaltungsgericht hegt den Verdacht, dass das BMVI mit den Mobilfunknetzbetreibern gekungelt hat. Im Raum steht der Vorwurf eines Deals: Die Netzbetreiber schlucken die Kröte der umfassenden Ausbauverpflichtungen, dafür sorgt das Ministerium dafür, dass die Netzzugangshürden für Dritte möglichst hoch werden. Eine Sprecherin des BMVI betonte gegenüber der dpa, dass es keine Weisung des Ministeriums gegeben habe "und auch sonst keinen Versuch einer unzulässigen Beeinflussung der Bundesnetzagentur".
"Keine unzulässige Beeinflussung"
Man habe der Politik nichts zugesagt, sagte ein Sprecher der Bundesnetzagentur und betonte, die Behörde habe "in politischen Gesprächen zur 5G-Entscheidung immer darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unabhängig getroffen wird". Diese Formulierung deutet allerdings darauf hin, dass die Unabhängigkeit der Behörde in den Gesprächen mit der Politik betont werden musste.
Bei der 5G-Auktion hatten Telekom, Telefónica, Vodafone und 1&1 Frequenzen für insgesamt 6,5 Milliarden Euro ersteigert. Sie verpflichteten sich dabei zu Mindestausbauzielen, etwa dass sie bis Ende 2022 jeweils 98 Prozent der Haushalte in jedem Bundesland mit mindestens 100 Mbit/s im Download versorgen. Auf eine grundsätzliche Diensteanbieterverpflichtung verzichtete die Bundesnetzagentur hingegen – das hätte die Position der Mobilfunkprovider, die kein eigenes Netz haben, wesentlich gestärkt.
Streitfall Verhandlungsgebot
Für Drittanbieter ist in den Vergabebedingungen ein Verhandlungsgebot vorgesehen. Das heißt, die Netzbetreiber müssen mit einem Drittanbieter, der Netzkapazität einkaufen will, zumindest verhandeln und sich ein Angebot anhören. Auch um diese Regelung wird vor Gericht gestritten. So hatte unter anderem Telefónica Deutschland gegen die Vergabebedingungen geklagt, ist damit zuletzt aber ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Am Mittwoch wies das Gericht eine Revision des Netzbetreibers, die sich gezielt gegen die Verhandlungspflicht richtete, zurück.
Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, "dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht". Das ist dann die gute Nachricht für die Bundesnetzagentur. Die hatte am Montag den Netzbetreiber Telefónica Deutschland verpflichtet, mit dem französischen IoT-Provider Transatel ernsthafte Verhandlungen über einen MVNO-Zugang (Mobile Virtual Network Operator) aufzunehmen, der auf den deutschen Markt will. Telefónica will die Anordnung nun prüfen.
(vbr)