Amazon.coms Bestpreisklausel bleibt, US-Klage abgewiesen

Amazon.com muss seine Bestpreisklausel nicht ändern. Eine Klage der US-Hauptstadt D.C. ist vom zuständigen Gericht abgewiesen worden.

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Schild an Baum: "Walk this way for the best deals in Town!!!"

Wie stark soll eine Handelsplattform Händler bei der Preisfestsetzung einschränken dürfen?

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Lesezeit: 3 Min.

Amazon.com muss sich voerst keinem Gerichtsverfahren wegen Missbrauchs von Marktmacht in Washington, D.C., stellen. Der Superior Court des US-Haupstadtterritoriums hat eine Wettbewerbs-Klage der dortigen Staatsanwaltschaft abgewiesen.

Der Konzern hatte die Abweisung beantragt. Am Freitag gab es eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag auf Einstellung. Dabei konnte Amazon den Richter überzeugen, dass die Voraussetzungen für ein Gerichtsverfahren nicht gegeben sind. Daraufhin verkündete der Richter die Entscheidung, die Klage abzuweisen, mündlich.

Bislang ist nicht bekannt, aus welchen juristischen Gründen so entschieden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass sich der Richter geirrt hat. Sie prüft, Rechtsmittel einzulegen, in der Hoffnung, Amazon doch noch vor Gericht stellen zu können. Die Behörde meint, der Konzern schränke unabhängige Händler, die über Amazon.com verkaufen, unzulässig bei der Preisfestsetzung ein. Das schade dem Wettbewerb und sei rechtlich unzulässig.

Ursprünglich hat Amazon Dritthändlern untersagt, auf amazon.com höhere Preise zu verlangen als in einem eigenen Online-Shop oder sonstwo im Internet. Heute gilt eine zumindest dem Wortlaut nach sanftere "Fair Pricing Policy" für Dritthändler: Händler dürfen keine unrealistischen "Statt"-Preise angeben, um hohen Rabatt vorzugaukeln; sie dürfen keine exzessiven Versand- oder Bearbeitungsgebühren verlangen; und sie dürfen für einen Doppelpack nicht mehr als das Doppelte eines einzelnen Produkts verlangen.

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Es ist die vierte Säule der Amazon Marketplace Fair Pricing Policy, die die Staatsanwaltschaft stört: Amazon verbietet Händlern, "einen Preis festzusetzen, der deutlich höher ist als kürzlich auf oder abseits Amazon angebotene Preise". Höhere Preise sind also zulässig, solange sie nicht "signifikant" höher sind. Was das genau bedeutet, liegt im Ermessen Amazons. Das Unternehmen kann zuwiderhandelnde Händler sanktionieren, beispielsweise durch weniger prominente Platzierung, und sogar ausschließen. Gleichartige Bestimmungen gelten für Dritthändler auf amazon.de.

Die Klausel benachteilige nicht nur die Händler, sondern auch Verbraucher ungebührlich, meint die Staatsanwaltschaft des District of Columbia. Amazon verlange bis zu 40 Prozent Gebühren von Dritthändlern. Diese Gebühren würden natürlich in die Preise einkalkuliert. Aufgrund der Fair Pricing Policy müssten die Händler ähnlich hohe Preise allerdings auch im eigenen Webshop sowie auf anderen Online-Marktplätzen verlangen, selbst wenn dort deutlich niedrigere Gebühren anfallen.

Amazon hingegen meint, dass der Druck zu niedrigeren Preisen Verbrauchern zum Vorteil gereiche: "Amazon ist stolz auf die Tatsache, dass wir niedrige Preise für die breiteste Auswahl bieten", sagte ein Sprecher gegenüber heise online letztes Jahr, "Wie jedes Geschäft behalten wir uns vor, Angebote nicht hervorzuheben, die nicht kompetitiv bepreist sind." Die Forderung der Staatsanwaltschaft würde dazu führen, dass Amazon seinen Kunden höhere Preise vorsetzen müsste, was den Kernzielen des Monopolrechts widerspreche.

Im Mai 2021 verklagte die US-Hauptsdtadt Amazon wegen der Bestpreisklausel, im Oktober wurde eine verbesserte Klage nachgereicht. Doch auch sie hat das Verfahren nicht retten können. Das Verfahren heißt District of Columbia v. Amazon und wird am Superior Court of the District of Columbia unter dem Az. 2021 CA 001775 B geführt.

(ds)