An Kinder gerichtete Werbung kann zulässig sein
Kaufappelle, die sich an Kinder richten, sind in der Regel verboten. Doch es gibt Ausnahmen.
Die "Zeugnisaktion" eines Elektronik-Fachmarktes gefiel dem Bundesverband der Verbraucherzentralen ganz und gar nicht: In einer Zeitungsanzeige wurde damit geworben, dass Schüler für jede Eins im Zeugnis eine Kaufpreisermäßigung von zwei Euro erhalten sollten. Das Angebot sollte laut Annonce für alle Warenbereiche des Anbieters gelten.
Die Verbraucherschützer hielten die Werbung für unlauter. Sie fordere die Kinder in unzulässiger Weise zum Kauf auf und nutze deren geschäftliche Unerfahrenheit aus, begründeten sie die Klage. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun über die Zulässigkeit der Werbung geurteilt (vom 3.4.2014, Az.: I ZR 96/13).
Zuvor hatte das zuständige Landgericht bereits die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Fehlender Produktbezug
Zwar wurde bestätigt, dass es sich bei der Werbung um einen Kaufappell an Kinder handelt. Dennoch liege kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, weil es am geforderten Produktbezug fehlt, heißt es im Urteil. Die gesetzliche Bestimmung (im Sinne von Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) setze einen auf bestimmte Produkte gerichteten Kaufappell voraus.
Eine Werbung ist demnach nur dann unzulässig, wenn sie eine unmittelbare Aufforderung an Kinder enthält, die beworbene Ware zu kaufen, eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder die Erziehungsberechtigten dazu zu veranlassen. Eine Werbung, die sich allgemein auf das gesamte Warensortiment bezieht, erfüllt diese Voraussetzungen aber nicht. Auch einen unangemessen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Schüler oder eine Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit wollte der Bundesgerichtshof in der "Zeugnisaktion" deshalb nicht erkennen. (masi)