Auch SPD will Abmahnungsmissbrauch bekämpfen

Nach Angaben des rechtspolitischen Sprechers der SPD-Bundestagsfraktion plant die SPD einen Gesetzentwurf gegen hohe Anwaltsgebühren bei Urheberrechtsabmahnungen.

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Von
  • Holger Bleich

Nun hat sich auch die SPD dafür ausgesprochen, den Missbrauch von Urheberrechtsabmahnungen einzudämmen. Dazu plant die Partei offenbar einen eigenen Gesetzentwurf. Ziel soll sein, dass auf Tauschbörsennutzer spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien pro Abmahnung im privaten Bereich nicht mehr 500 bis 1200 Euro, sondern maximal 100 bis 200 Euro verlangen dürfen. Dies erklärte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Burkhard Lischka.

Es habe sich in Deutschland eine Abmahnindustrie entwickelt, die von fünf Kanzleien beherrscht werde. 95 Prozent dieser Abmahnungen kämen von diesen Büros. Gleichzeitig wolle die SPD sich dafür einsetzen, dass die Inhaber von Urheberrechten leichter gegen die Verletzung ihrer Rechte im Internet vorgehen können, ohne eigens einen Anwalt einschalten zu müssen, sagte Lischka nach einem Treffen der rechtspolitischen Sprecher aus Bundestag, Bundesländern und der EU in Magdeburg.

Das zuständige Bundesjustizministerium (BMJ) arbeitet schon länger an einem Gesetzentwurf gegen den Missbrauch von Urheberrechtsabmahnungen. Kern der geplanten Maßnahme ist eine Beschränkung der teils horrenden Streitwerte. Nicht selten gehen derzeit Rechtsanwälte in ihren Abmahnungen von einem Gegenstandswert bis zu 10.000 Euro pro in P2P-Netzwerken angebotenem Musikstück aus. Weil sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach diesem Streitwert richtet, fallen entsprechend hohe Kosten pro Abmahnung an. Das BMJ will über eine Neuerung im Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gegenstandswerte auf 500 Euro beschränken, was die Gebühr auf unter 100 Euro drücken würde.

Zurzeit erweisen sich Abmahnungen sowohl für Rechteinhaber als auch für Rechtsanwälte als höchst lukratives Geschäft. Pro Jahr erhalten hunderttausende Tauschbörsennutzer entsprechende Schreiben. Ein Teil der Verantwortung dafür liegt auch beim BMJ, das mit der letzten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch eingeführt hat, der es den Kanzleien sehr einfach macht, per Beschluss an die Daten der Nutzer zu kommen. Eine Kostendeckelung von 100 Euro, die parallel dazu dem Missbrauch vorbeugen sollte, greift nicht, weil sie nur für "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" gilt, wozu die Tauschbörsenfälle nach gängiger Richtermeinung nicht zählen. (mit Material von der dpa) / (hob)