BGH: Hotelzimmer mit DVB-T-Fernsehern nicht GEMA-pflichtig
Die GEMA verlangte von einem Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern lediglich Fernseher mit DVB-T-Antennen bereitstellt, Vergütungen. Sie scheiterte damit nun vor dem Bundesgerichtshof.
Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernsehgeräte lediglich bereitstellt, muss der Vewertungsgesellschaft GEMA keine Vergütungen für Urheberrechte bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (Az. I ZR 21/14).
Die GEMA hatte einen Berliner Hotelbetreiber verklagt, der seine 21 Zimmer mit Fernsehern und DVB-T-Zimmerantennen ausgestattet hat. Die GEMA meinte, der Hotelbetreiber habe dadurch in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Der Hotelbetreiber sollte für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 765,76 Euro zahlen.
Keine Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts
Vor dem Amtsgericht war die GEMA erfolgreich. Nach erfolgloser Berufung hatte der Hotelbesitzer mit seiner Revision vor dem BGH Erfolg. Die obersten Zivilrichter meinen nämlich, es sei anders, wenn ein Hotelbetreiber Fernsehsendesignale über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet; das sei "eine Handlung der Wiedergabe". Ein Hotelbetreiber, der die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gebe die Fernsehsendungen aber nicht wieder und schulde keine Urhebervergütung.
Im September 2015 hatte der BGH eine Klage der GEMA gegen eine Hauseigentümergemeinschaft abgewiesen. Demnach müssen Wohneigentümer für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen keine Urheberrechtsabgaben zahlen. Der BGH führte dazu aus, dass es sich zwar um eine Kabelweitersendung handele, aber nicht für die Öffentlichkeit (Az.: I ZR 228/14). (anw)