BGH weist Kläger zum zweiten Telekom-Börsengang ab

Die Bundesrichter haben in dem Börsenprospekt aus dem Jahr 1999 keine wesentlichen Fehler gefunden.

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BGH weist Kläger zum zweiten Telekom-Börsengang ab

(Bild: dpa)

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Von
  • dpa

Der Bundesgerichtshof hat die Anlegerschutzklagen zum zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG endgültig abgelehnt. Der Börsenprospekt aus dem Jahr 1999 habe keine wesentlichen Fehler enthalten, entschieden die Bundesrichter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Nach Angaben der Musterkläger-Kanzlei Tilp sind von der Entscheidung wenige Dutzend Kläger betroffen, die zusammen knapp 1,2 Millionen Euro verloren hätten.

Damit endet der "kleine Telekom-Prozess" ganz anders als die weit größere Auseinandersetzung um den dritten Börsengang, der ein Jahr später stattgefunden hatte. Hier können sich rund 16.000 Kleinaktionäre oder ihre Erben noch Hoffnung auf Schadenersatz für Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro machen: Die Bundesrichter hatten in diesem Fall einen schweren Prospektfehler im Zusammenhang mit dem US-Mobilfunker Sprint festgestellt. Dieser Deal hat 1999 keine Rolle gespielt.

Gleichwohl muss auch zum dritten Börsengang noch einmal der BGH entscheiden, weil das Oberlandesgericht Frankfurt anhand einer Musterklage in der Vorinstanz meinte, dass die Anlageentscheidung der Kläger individuell überprüft werden müsse. Dagegen hat die Kanzlei Tilp erneut Rechtsbeschwerde eingelegt. (anw)