Bundesgerichtshof: schwerwiegender Fehler beim dritten Börsengang der Deutschen Telekom

Die Kläger gegen den Telekom-Börsengang punkten beim BGH: Wegen eines Fehlers im Börsenprospoekt für den dritten Börsengang muss das Schadensersatzverfahren wegen angeblicher Irreführung der Aktienkäufer neu aufgerollt werden.

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Deutsche Telekom - Hauptgebäude mit Fahnen

(Bild: Deutsche Telekom)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Im größten Anlegerschutzprozess Deutschlands haben die Kläger vor dem Bundesgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht erkannte im sogenannten Verkaufsprospekt für den dritten Börsengang des einstigen Staatsunternehmens im Jahr 2000 einen schwerwiegenden Fehler. In diesem Punkt muss das Musterverfahren um rund 80 Millionen Euro Schadensersatz vom Oberlandesgericht Frankfurt neu entschieden werden. Insgesamt rund 17.000 Kläger werfen der Telekom vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Aktienkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste eingebrockt.

Im Verkaufsprospekt machen Unternehmen für potenzielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsengangs. Die Richter störten sich an dem bilanztechnischen Umgang des Konzerns mit dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation, für das ein Buchgewinn von 8,2 Milliarden Euro ausgewiesen worden war. Tatsächlich wurde es nur in eine kaum bekannte Beteiligungsgesellschaft "umgehängt". Aus den von der Telekom veröffentlichten Informationen habe selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten können, erklärte das Gericht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte im Mai 2012 in einem Musterprozess entschieden, dass der Börsenverkaufsprospekt aus dem Jahr 2000 keine gravierenden Fehler enthielt. Die Anleger könnten daher keinen Schadensersatz geltend machen. Der größte Anlegerprozess in der Geschichte der Bundesrepublik hatte im April 2008 beim Oberlandesgericht Franfurt begonnen.Die ersten Klagen stammten aus dem Jahr 2001. Die ebenfalls umstrittene Bewertung der Telekom-Immobilien zur Bilanzeröffnung bewerteten die Karlsruher Richter aber als rechtens. Dieser Punkt kann nicht mehr angegriffen werden. (jk)