BGH zu Dabus: KI kann kein Erfinder sein

Der Bundesgerichtshof hat zu einer Patentanmeldung entschieden, bei der KI als Erfinder angemeldet werden sollte. Einen Ausweg haben die Richter aber gelassen.

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(Bild: Willyam Bradberry/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Falk Steiner

Eine Patentanmeldung vom Oktober 2019, bei der KI als Erfinder angemeldet werden sollte, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der ursprünglichen Form nicht zulässig. Die Patentanmeldung sollte einen Behälter für Getränke oder Lebensmittel mit fraktalem Profil schützen. Auf dem Formblatt der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München war Dabus (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) als Erfinder eingetragen worden – kein Mensch.

Das DPMA wies daraufhin die Eintragung als unzulässig zurück, der hinter Dabus stehende US-KI-Forscher Stephen L. Thaler legte dagegen Beschwerde ein. Er wollte hilfsweise eintragen lassen, dass entweder eine Anschriftenangabe für Dabus bei ihm als natürlicher Person, er als Erfinder eingetragen und dennoch Dabus als Erfinder benannt wird, oder sein Name als Erfinder eingetragen wird, dabei aber ergänzt wird, dass er die KI zur Erfindung veranlasst habe.

Den X. Zivilsenat des BGH überzeugten die ersten beiden Varianten nicht. Entscheidend sei vielmehr "für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines Systems der künstlichen Intelligenz aufgefunden wurde, ein menschlicher Beitrag, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat", heißt es in dem Beschluss, den ein Verfahrensbeteiligter Anwalt vorab auf Linkedin veröffentlicht hat. Nach derzeitigem Stand sei das auch unproblematisch, denn es gebe nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein System, "das ohne jede menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren sucht".

Entscheidend sei für die Stellung als Erfinder, aus der sich dessen Rechte nach dem Patentgesetz ableiten, dass eine natürliche Person einen Einfluss in maßgeblicher Weise für die zum Patent vorgesehen Anmeldung ausgeübt habe. Die ersatzweise beantragte Ergänzung zu Thalers Namen, dass bei der Erfindung KI in Anspruch genommen werde, sei hingegen zulässig: Sie sei rechtlich nämlich irrelevant, so der BGH, und "von der Erfinderbenennung ohne weiteres trennbar und kann für die Erfassung und Verarbeitung der Daten unbeachtet bleiben."

Der aus Patentrechtsicht erfinderisch tätige Dabus-Bediener Stephen L. Thaler versucht seit Jahren weltweit, KI als Erfinder eintragen zu lassen – und scheiterte damit bislang auch nahezu weltweit.

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