BMWK zur Wärmeplanung: Kommunen müssen Wasserstoffnetz nicht ausschließen

Wie sollen Kommunen in ihrer Wärmeplanung mit Unwägbarkeiten der Wasserstoffversorgung umgehen? Das Wirtschaftsministerium nimmt Stellung.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 80 Kommentare lesen
Gelbes Schild mit Ortsangabe für Gasanschluss

Ortsangabe eines Gasanschlusses.

(Bild: heise online / anw)

Lesezeit: 3 Min.

Kommunen können in ihrer Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz ausschließen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Das erläuterte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) in einer Stellungnahme auf Anfrage von heise online. Sie geht damit auf ein kürzlich veröffentlichtes Rechtsgutachten ein, laut dem eine Wärmeplanung mit Wasserstoff nicht verantwortbar sei. Das Gutachten bestärke die Kommunen rechtlich darin, die von der Gasbranche forcierte Umstellung der Gasverteilnetze auf Wasserstoff abzulehnen. Das hatte Wiebke Hansen vom Umweltinstitut München betont, das unter anderem zusammen mit der Deutschen Umwelthilfe und dem WWF das Gutachten in Auftrag gegeben hatte.

Nach eigenen Angaben teilt das BMWK die Einschätzung der Gutachter, dass in vielen Fällen Realisierungsrisiken bestehen werden, wenn in einem erstmalig erstellen Wärmeplan eine Versorgung per Wasserstoffnetz vorgesehen wird. "Nicht teilen wir die Einschätzung der Gutachter, dass eine Wasserstoffversorgung im Rahmen der Eignungsprüfung nach dem Wärmeplanungsgesetz bereits dann zwingend von der planungsverantwortlichen Stelle auszuschließen ist, wenn es an einer verbindlichen Zusage des Gasnetzbetreibers fehlt", teilte die BMWK-Sprecherin heise online mit.

Mit "Zusagen" meinten die Gutachter laut BMWK "eine rechtsverbindliche Zusage dieser Akteure, eine vorvertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Zusicherung, die auf die Vereinbarung eines verbindlichen Fahrplans gemäß Paragraf 71 k GEG gerichtet ist". Ein solcher Automatismus finde sich im Gesetzeswortlaut nicht, erklärte die Sprecherin.

Die Prüfung, ob ein Gasnetz für Wasserstoff geeignet ist, müsse anhand vorliegender Informationen durchgeführt werden, es könne darauf verzichtet werden, Daten zu erheben, teilte das BMWK weiter mit. "Die verkürzte oder unvollständige Tatsachengrundlage, auf der die Eignungsprüfung durchzuführen ist, gilt auch mit Blick auf die Prognose, ob die Versorgung des Gebiets mit Wasserstoff mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird."

Das im November 2023 vom Bundestag beschlossene Gesetz für die Wärmeplanung ergänzt das GEG, laut dem neu einzubauende Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die Vorgabe gilt für Bestandsbauten erst dann, wenn die Kommunen ihre Wärmeplanung vorgelegt haben. Große Kommunen sollen dies spätestens 2026 gemacht haben, kleine bis Mitte 2028.

Dazu erläuterte die BMWK-Sprecherin, das Bundesrecht gelte nicht unmittelbar für die Kommunen, sondern verpflichte die Länder, die Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes in Landesrecht umzusetzen und die für die Kommunen rechtsverbindlichen Regelungen zu schaffen. "Der Bund kann keine verbindlichen Anweisungen zur richtigen Auslegung des Bundesrechts geben, dies obliegt den Ländern, den Vollzugsbehörden und den Gerichten."

(anw)