Begrenzung der Entfernungspauschale gilt auch bei verschiedenen Verkehrsmitteln

Die Begrenzung der Entfernungs­pauschale auf 4.500 Euro gilt auch für Arbeitnehmer, die verschiedene öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit nutzen.

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Von
  • Marzena Sicking

Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, gilt die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro jährlich dennoch. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 02.04.2014, Az.:11 K 2574/12 E).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der den Weg zu seiner 130 Kilometer entfernt liegenden Arbeitsstätte mit insgesamt drei Verkehrsmitteln zurücklegte: Er fuhr mit seinem privaten PKW zum Bahnhof, stieg dort in einen Zug der Deutschen Bahn und nahm anschließend noch die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegten Kilometer machte er in seiner Steuererklärung die Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer geltend. Den auf den Zug entfallenden Betrag begrenzte er entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 Euro. Desweiteren wollte der Mann aber noch die Kosten für die U-Bahnfahrten abziehen. Seine Begründung: Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe der gesetzliche Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass auch mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien und verweigerte den Abzug der U-Bahn-Kosten.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro gelte für alle nicht mit dem Pkw zurückgelegten Teilstrecken, so die Richter. Diese Regelung greife unabhängig davon, ob nur ein oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt wurden, denn der Gesetzgeber unterscheide lediglich zwischen Fahrten mit dem privaten PKW und öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Gesetzgeber habe in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") schließlich bewusst verwendet. ()