Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bei Kündigung

Auch gekündigte Arbeitnehmer haben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch.

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Von
  • Marzena Sicking

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass ein gekündigter Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei vollen Bezügen freigestellt wird. Doch nicht jeder Mitarbeiter freut sich darüber, wie jetzt auch ein Unternehmen vor dem Hessischen Landesarbeitgerichts erfahren musste (Urteil vom 20.3.2013, Az.: 18 SaGa 175/13).

Dort hatten Arbeitgeber und künftiger Ex-Arbeitnehmer darüber gestritten, ob eine automatische Freistellung erlaubt ist oder nicht. Ist sie nicht, wie die Richter befanden. Damit sind Klauseln im Arbeitsvertrag, die besagen, dass Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden dürfen, rechtswidrig und ungültig.

Geklagt hatte ein Abteilungsleiter, der von seinem Arbeitgeber im Dezember 2012 ordentlich gekündigt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Juli 2013 von der Arbeit freigestellt wurde. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, die lautete: "Das Unternehmen ist berechtigt, Sie jederzeit unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Kündigungsfrist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf die Freistellung werden nacheinander etwaige Ihnen noch zustehenden Urlaubsansprüche sowie etwaige Zeitguthaben angerechnet."

Doch diesen "Sonderurlaub" wollte der Gekündigte gar nicht haben und wollte den Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung dazu verpflichten, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Parteien hätten das im Arbeitsvertrag wirksam geregelt. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein, diese hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Wie die Richter erklärten, habe der Arbeitgeber mit der Freistellung sein Direktionsrecht nach § 106 Satz 1 GewO überschritten. Außerdem sei die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag auch deshalb unwirksam, weil sie den Abteilungsleiter unangemessen benachteiligt.

So bestehe laut laufender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nach Ausspruch einer Kündigung ein Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dieser Anspruch kann nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden, beispielsweise, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran besteht, den Mitarbeiter freizustellen. Das habe der Arbeitgeber hier aber nicht vorgetragen und belegt. Zwar sei eine Freistellung durch Vereinbarung zwischen den Parteien möglich, doch Klauseln, die den Beschäftigungsanspruch im Voraus aushebeln, seien nicht erlaubt. ()