Neue Regeln für steuerermäßigende Kostenbeteiligung am Dienstwagen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie sich ein Arbeitnehmer an den Kosten eines Dienstwagens beteiligen kann. Doch nicht alle wirken sich wie gewünscht auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus.

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Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, müssen den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. Dessen Bemessungsgrundlage kann sich deutlich reduzieren, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten für den Dienstwagen beteiligt (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 
LStR). Allerdings müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber genau hinschauen, denn nicht jede Kostenbeteiligung wird von den Finanzbehörden steuermindernd anerkannt. Worauf zu achten ist, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben genau erklärt.

Die sicherste Methode ist demnach die Zahlung eines sogenannten Nutzungsentgelts. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, die der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers entweder an ihn oder an einen Dritten für die "außerordentliche Nutzung" des Dienstfahrzeugs zu entrichten hat. Beim Nutzungsentgelt kann es sich um eine feste monatliche Pauschale handeln. Auch eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten über eine Kilometerpauschale ist möglich.

In allen Fällen wichtig: Das Finanzamt verlangt in der Regel, dass die Vereinbarung im Arbeitsvertrag festgehalten ist oder aufgrund einer anderen "arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage" basiert. Da dies nicht weiter konkretisiert wurde, ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag auf jeden Fall die sichere Variante.

Desweiteren akzeptiert das Finanzamt eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Anschaffungskosten des betrieblichen Fahrzeugs. Auch wenn es unlogisch klingt: Die vollständige oder Anteilige Übernahme laufender Kosten, wie beispielsweise der Versicherung, der Benzinkosten oder der Wagenwäsche und Reparaturkosten akzeptieren die Finanzbehörden nicht. Vom Mitarbeiter übernommene Leasingraten können hingegen abgesetzt werden. ()