"Blitzer-App": Benutzung auch durch Mitfahrende verboten

Der Person am Steuer ist die Benutzung von Blitzerwarners schon untersagt. Nun ist gerichtlich bestätigt, dass sich das Verbot auch auf andere Insassen bezieht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 1381 Kommentare lesen
Close,Up,Of,Car,Speed,Meter

(Bild: MP_P/Shutterstock.com)

Lesezeit: 2 Min.

Die Nutzung einer sogenannten "Blitzer-App" ist – anders, als es der Wortlaut der einschlägigen Gesetzesvorschrift nahelegt – auch rechtswidrig, wenn sie durch jemand anders im Auto "mit Billigung des Fahrzeugführers" erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit eine bislang noch ausstehende Klärung vorgenommen. Bislang war das Verbot der Benutzung von Blitzerwarnsystemen lediglich auf die Person am Steuer bezogen worden. Gegen die jetzt publik gewordene Entscheidung (Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23) vom 7. Februar gibt es keine Rechtsmittel, sie ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall ging es dem Gericht zufolge um einen Mann, der Ende Januar 2022 mit "deutlich überhöhter Geschwindigkeit" durch Heidelberg fuhr. Ihm sei dabei bekannt gewesen, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine App zur Warnung von Geschwindigkeitskontrollen in Betrieb war. Darauf hat das vorinstanzliche Amtsgericht geschlossen, weil er es "bewusst zur Seite schob", als er wegen der "auffälligen Fahrweise" von der Polizei kontrolliert wurde. Die verhängte wegen der Nutzung der App eine Geldbuße über 100 Euro, die jetzt bestätigt wurde.

Das Nutzungsverbot solcher Anwendungen wird in 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dort heißt es aber explizit, "wer ein Fahrzeug führt", dürfe solch ein technisches Gerät weder betreiben noch betriebsbereit mitführen. Deswegen werben Hersteller von Blitzerwarnsystemen damit, dass die legal seien, solange nur Mitfahrende sie nutzen. Bislang war diese Behauptung nicht gerichtlich geklärt worden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat klargestellt, dass die Nutzung einer "Blitzer-App" auf einem anderen Mobilgerät verboten ist, "soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht".

Dass auch Smartphones unter die Regelung fallen, obwohl sie nicht alleinig zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen "bestimmt" sind, hat vor Jahren bereits das Oberlandesgericht Celle klargestellt. Seit einer Überarbeitung des Gesetzestexts steht dort nun auch explizit, dass "die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden" dürfen. Mehrere Gerichtsentscheidungen hatten das bereits bestätigt. Wenn sie als Beweismittel gesehen werden oder zur "Gefahrenabwehr", darf die Polizei die benutzten Geräte auch beschlagnahmen. Sogar eine Zerstörung wäre unter Umständen erlaubt, dürfte bei einem Smartphone aber als unverhältnismäßig erachtet werden.

(mho)