Bundestag reduziert Steuer für E-Books und digitale Presseerzeugnisse
Für elektronische Publikationen gilt künftig der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Dazu zählen auch Online-Kioske, in denen verlegerische Angebote gebündelt sind.
Mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes hat der Bundestag am Donnerstag auch den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf digitale Zeitungen, Periodika und E-Books eingeführt. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sollen damit künftig steuerlich gleichbehandelt werden – unabhängig davon, ob sie auf Papier oder in elektronischer Form erscheinen. Bisher galt nur für gedruckte Presseerzeugnisse der reduzierte Aufschlag von 7 Prozent, bei digitalen Ausgaben war der volle Satz von 19 Prozent fällig.
Freie Bahn in der EU
Verleger fordern seit Langem, beide Kategorien gleich zu behandeln. Dem standen jedoch bis voriges Jahr europäische Vorschriften entgegen. Der EU-Ministerrat machte im Dezember aber den Weg dafür frei, dass die Mitgliedsstaaten zwischen den normalen und den ermäßigten Steuersätzen wählen können. Diese zweite Option nutzt der Bundestag nun auf Initiative der Regierung.
Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundeskabinetts vom Juli schreiben die Abgeordneten über einen Änderungsantrag fest , dass auch Online-Kioske von der Reform profitieren. Begünstigt wird demnach auch ein Zugang zu Datenbanken, "die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten".
Proteste der Verleger und Bibliothekare
Verleger- und Bibliotheksverbände sowie der Börsenverein des deutschen Buchhandels waren gegen den ursprünglichen Regierungsplan Sturm gelaufen, da Online-Kioske ein wesentlicher und wachsender Vertriebsteil seien. Der Verband der Deutschen Zeitschriftenverleger (VDZ) begrüßte in diesem Sinne nun, dass doch auch "Apps, Websites und Datenbanken mit Pressepublikationen" begünstigt werden. Damit werde "der Realität der digitalen Presse Rechnung getragen".
Ausgeschlossen hat der Bundestag dagegen Veröffentlichungen, "die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen". Dies betrifft etwa DVDs oder CDs. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, "für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien" oder Hinweispflichten gelten, sowie reine Werbeprodukte. (anw)