Corona-Arbeitsschutz: Arbeitgeber müssen nicht Home Office anbieten

Das Bundesarbeitsministerium ist von dem ursprünglichen Plan abgerückt, Arbeitgeber wieder zu verpflichten, der Belegschaft Home Office anzubieten.

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(Bild: MT-R/Shutterstock.com)

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Die Bundesregierung hat eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Sie sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber prüfen sollen, ob sie Home Office anbieten und Testangebote unterbreiten. Eine Pflicht für Arbeitgeber, Home Office anzubieten, wird also doch nicht wieder eingeführt. Diese hatte ein früherer Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium vorgesehen, den der Arbeitgeber-Spitzenverband BDA vor Kurzem als "Rolle rückwärts in die Vergangenheit" kritisierte.

Im Januar 2021 hatte eine Bund-Länder-Konferenz eine Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber beschlossen, die am 27. Januar 2021 in Kraft trat. Sie endete zum 30. Juni 2021. Im November 2021 wurde wieder eine Home-Office-Pflicht eingeführt, die im März dieses Jahres auslief. Arbeitgeber mussten bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Home Office anbieten; sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprachen. Die neue Arbeitsschutzverordnung ohne die Verpflichtung zum Home Office tritt am 1. Oktober in Kraft und gilt bis einschließlich 7. April 2023.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hatte die Heimarbeit im Juli 2022 als eine Möglichkeit fürs Energiesparen ins Spiel gebracht. Eine Home-Office-Pflicht ist aber nicht im Sinne der Arbeitgeber. Dessen Spitzenverband BDA hatte bereits im Januar 2021 kritisiert, die Home-Office-Verordnung schwäche die Sozialpartnerschaft. Vorige Woche meinte der Verband, nun die gleichen Regeln wie zu Hochzeiten der Pandemie einzuführen, sei nicht nachvollziehbar.

Am Arbeitsplatz gilt laut neuer Verordnung weiter, Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Vorkehrungen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

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Betriebsbedingte Kontakte müssen eingeschränkt werden, Räume sollten nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, heißt es weiter in der Verordnung. Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

(anw)