Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice bleibt nur als Option erhalten

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Vorgaben zum Arbeiten von zu Hause aus fallen mit den neuen Corona-Schutzregeln weg.

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(Bild: lupmotion/Shutterstock.com)

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Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die neugefasste Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung zur Kenntnis genommen und gebilligt. Da die Vorgängerversion mit Ablauf des 19. März endet, soll von Sonntag an bis zum 25. Mai 2022 eine angepasste Verordnung gelten. Nach dem Ergebnis der jüngsten Videoschaltkonferenz von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) mit den Regierungschefs der Länder entfällt so die nach dem Infektionsschutzgesetz bisher geltende Homeoffice-Pflicht.

Der Bundestag hatte im April vorigen Jahres beschlossen, dass Beschäftigte von zuhause aus arbeiten mussten, wenn ihnen dies möglich war. "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten", diese "in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen", hieß es damals. Mitarbeitern hatte es zuvor freigestanden, ob sie eine einschlägige Offerte akzeptieren oder lieber ins Büro gehen wollten.

Fortan gelten wieder die Bestimmungen der novellierten Corona-Arbeitsschutzverordnung. Arbeitgeber können demnach weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten Homeoffice anbieten, "wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen" und diese Variante "im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt". Als Beispiel nennt das federführende Bundesarbeitsministerium in seinem Referentenentwurf Tätigkeiten in Großraumbüros.

Laut der Begründung ist es für die Umsetzung eines Homeoffice-Angebots weiter erforderlich, "dass die räumlichen und technischen Voraussetzung in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind" und eine entsprechende Vereinbarung zwischen beiden Seiten besteht. Deren Ausgestaltung sei den Vertragsparteien freigestellt. Insbesondere bestehe keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz nach der Arbeitsstättenverordnung einzurichten. Homeoffice biete sich etwa auch an, um Mitarbeiter mit zusätzlichen coronabedingten Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen weiterhin "eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen".

"Trotz eines mittelfristig erwarteten Rückgangs ist davon auszugehen, dass die Infektionszahlen in nächster Zeit signifikant hoch bleiben", erklärte die Bundesregierung dazu. Unternehmen seien generell weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen träfen sie künftig jedoch eigenverantwortlich – abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Ansteckungsgefahren.

Von Sonntag an müssen Firmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung unter anderem prüfen, ob die "AHA+L-Regel" (Abstand, Hygiene, Maske und Lüften) eingehalten und betriebsbedingte Personenkontakte vermindert werden. Um Infektionseinträge in die Unternehmen rechtzeitig erkennen zu können, sollen sie ausloten, "ob auch in der Übergangszeit weiterhin allen in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot unterbreitet wird". Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten ferner weiter unterstützen.

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"Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen", betonte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. "Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern." Der SPD-Politiker versuchte bereits vor der Pandemie seit Langem, einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gesetzlich zu verankern. Gegenüber dem einstigen Koalitionspartner CDU/CSU und Arbeitgebervertretern konnte er sich mit diesem Anliegen aber nicht durchsetzen.

(mho)