Datenschutz: Hausdurchsuchung bei ThĂĽringer Drohnenpiloten

Der Datenschutzbeauftragte von ThĂĽringen lieĂź die Wohnung eines Drohnenbesitzers mithilfe der Polizei durchsuchen und Speichermedien beschlagnahmen.

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Datenschutz: Hausdurchsuchung bei ThĂĽringer Drohnenpiloten

Der DatenschĂĽtzer schĂĽtzt auch vor neugierigen Drohnen.

(Bild: Shutterstock/Kletr)

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Polizeibeamte haben auf Veranlassung des Datenschutzbeauftragten von Thüringen die Wohnung eines Drohnenbesitzers durchsucht. Bei der Aktion am Dienstag seien Datenträger beschlagnahmt worden, teilte der Landesdatenschutzbeauftragte Lutz Hasse mit. Es habe "akuter Handlungsbedarf" bestanden, da "eine massive Beeinträchtigung" der Nachbarn des Drohnenbesitzers wahrscheinlich gewesen sei.

Ein Nachbar des Drohnenbesitzers hatte sich demnach beschwert, dass dieser in den Abendstunden immer wieder eine Drohne fliegen lasse. Laut dem Hinweisgeber habe der Pilot nicht permanent Sichtkontakt gehabt, was darauf schließen lasse, dass er das Fluggerät mit einem Videomonitor steuere. Da die Drohne auch über andere Gärten fliege und sie dabei in die Nähe von Schlafzimmerfenstern komme, hielt Hasse "eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten" der Nachbarn für wahrscheinlich.

Der Datenschützer beantragte einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht in Erfurt, dem dieses stattgab. Hasse ließ in Folge am Dienstag die Wohnung des verdächtigen Drohnenbetreibers mithilfe der Polizei durchsuchen. Die Ordnungshüter beschlagnahmten dabei Speichermedien, auf denen sich der Aufsichtsbehörde zufolge "mutmaßlich Videoaufzeichnungen mit personenbeziehbaren Daten befinden".

Die Drohne selbst konnten die Beamten nicht beschlagnahmen. Hasse will die Datenträger nun auswerten lassen und dann entscheiden, ob der Drohnenflieger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, für die ein Bußgeld fällig wird. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht hier prinzipiell vor, dass solche Sanktionen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen. Die Aufsichtsbehörden machen von diesem Instrumentarium zunehmend Gebrauch, wobei es zumindest bei Unternehmen höhere Strafen gibt.

Der Datenschützer erklärte, dass die Entscheidung für die Hausdurchsuchung wegen des grundrechtlich garantierten Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht leichtgefallen sei. Der Gesetzgeber hat eine Hausdurchsuchung grundsätzlich auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen. Das Gericht wäge in einem solchen Fall aber zwischen dem durch die Maßnahme beeinträchtigten Grundrecht und dem Verfolgungsinteresse des Staates ab. Im vorliegenden Fall hätten "konkrete Tatsachen zur Verletzung der Privatsphäre" Betroffener vorgelegen, "die den Anfangsverdacht wesentlich überstiegen". (vbr)