EU-Copyright-Reform: die Modernisierung des Urheberrechts ist aus dem Blickfeld geraten

Seite 2: Paradoxe Effekte des Artikel 11

Inhaltsverzeichnis

heise online: Inwieweit werden kleine Unternehmen und Organisationen zusätzlich durch die Aufforderung zur Vergütung von Presseverlagen im Artikel 11 belastet?

Hilty: Das ist eine ganz andere Frage. Das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger zielt darauf ab, dass Newsdienste künftig nur noch dann kürzeste Textteile aus Artikeln - sogenannte Snippets - verwenden dürfen, wenn sie dafür bezahlen. Diese Regelung ist schon deswegen in höchstem Maße kritikwürdig, weil sie die tatsächlichen Zusammenhänge ignoriert. Denn gewiss ist richtig, dass solche Newsdienste ohne News nicht funktionieren, und selbstverständlich sind es die Presseunternehmen, die in diese Inhalte investieren. Aber nur diese Seite der Medaille zu betrachten, greift zu kurz. Denn letztlich profitieren wiederum die Presseverleger von jenem Traffic, den die Provider ihnen zuführen. Ob sie mit solchen Besuchern dann auch wirklich etwas verdienen können, hängt von ihren Geschäftsmodellen und insbesondere davon ab, wie sie ihre Werbung platzieren.

Gewiss mag es Presseverleger geben, die solche Gelegenheitsbesucher gar nicht wollen. Dann können sie diese Art der Weiterleitung von Besuchern eines Newsdienstes freilich mit einfachen technischen Mitteln verhindern. Die überwiegende Zahl möchte das jedoch gar nicht. Vielmehr geht es Presseverlegern primär darum, an den Gewinnen der Newsdienste zu partizipieren. Bei Giganten wie Google sind diese Gewinne zweifellos riesig im Vergleich zu dem, was ein durchschnittlicher Presseverleger zu erwirtschaften vermag. Bei kleineren, spezialisierten - und vielleicht auch lokalen - Providern ist das aber nicht unbedingt so. Dies führt zur paradoxen Situation, dass ein Unternehmen wie Google sich die erwünschte Vergütung zwar wohl leisten könnte, mit seiner Marktmacht aber durchaus Möglichkeiten haben wird, eine Zahlung zu vermeiden.

heise online: Beispiele dafür, dass die Regeln nicht den gewünschten Effekt erbringen, gibt es ja schon ...

Hilty: Richtig. Google hat in Spanien seinen Newsdienst schlicht eingestellt, nachdem dort ein zwingendes Vergütungsrecht eingeführt worden war. In Deutschland, wo zugunsten der Presseverleger nur ein Leistungsschutzrecht geschaffen wurde, das diese befähigen sollte, mit solche Newsdiensten kostenpflichtige Lizenzen auszuhandeln, knickten praktisch alle Presseverleger ein und gewährten Google Gratislizenzen, um genau jenen Traffic nicht zu verlieren.

heise online: Die Befürworter argumentieren, dass eine EU-weite-Regel die Giganten doch noch in die Knie zwingen kann. Was sagen Sie dazu?

Hilty: Die Befürworter des neuen Schutzrechts argumentieren in der Tat, der gesamte EU-Markt sei zu groß und zu bedeutend, als dass Google darauf verzichten werde. Vermutlich muss Google sich aber weder zurückziehen noch bezahlen. Denn Artikel 11 sieht ebenfalls nur ein Verbotsrecht mit Bezug auf die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseinhalten vor. Sinn und Zweck dieses Verbotsrechts liegen darin, solche Handlungen vertraglich erlauben und Lizenzzahlungen dafür verlangen zu können. Nichts zwingt die Presseverleger allerdings, kostenpflichtige Lizenzen zu erteilen. In der Tat verfügt Google vermutlich über genügend Marktmacht, um auf die Einräumung von Gratislizenzen zu bestehen, weil dies der einzige Weg sein wird, damit Presseverleger den für sie entscheidenden Traffic nicht verlieren.

(Bild: RossEdwardCairney / shutterstock.com)

Diese Marktmacht haben kleine Provider aber naturgemäß nicht. Hinzu kommt, dass der Druck von der Straße sehr schnell zunehmen dürfte, wenn liebgewonnene Möglichkeiten, auf einfache Weise Inhalte aufzufinden und auf sie zuzugreifen, in der EU plötzlich nicht mehr verfügbar sein sollten. Jene Massen zu mobilisieren, die notwendig sind, um Einfluss auf politische Entscheidungen zu nehmen, vermögen kleinere Anbieter hingegen kaum.

heise online: Zurück zu Artikel 13. Ist es für Kleinunternehmer darstellbar, einerseits zu lizenzieren, andererseits dadurch aber dennoch nicht generell von einer zusätzlichen Haftung befreit zu sein?

Hilty: Ich denke nicht, dass es auf die Unternehmensgröße ankommt, wenn es darum geht, die Widersprüche aufzulösen, die nach wie vor in Artikel 13 stecken. Ein entscheidender Widerspruch liegt darin, dass einerseits über Lizenzgebühren Einnahmen generiert werden sollen, andererseits nicht lizenzierte Inhalte unzugänglich gemacht werden müssen. Das klingt auf den ersten Blick einleuchtend, ist aber nicht so einfach unter einen Hut zu bringen. Zunächst wird es nur mit Bezug auf solche Inhalte möglich sein, überhaupt Lizenzen zu verhandeln, für welche die Rechteinhaber ohne erheblichen Aufwand auffindbar sind, etwa für kommerziell vertriebene Filme oder Musik.

Doch selbst wenn ein Rechteinhaber auffindbar ist, wird er nicht ohne weiteres bereit sein, die notwendigen Lizenzen zu erteilen. Denn damit würde der Rechteinhaber unter Umständen sein eigenes - kommerzielles - Angebot kannibalisieren. Lizenziert er daher nicht, wird ein Werk aber trotzdem hochgeladen, so statuiert die neue Richtlinie eine Verpflichtung des Providers, diesen konkreten Inhalt zu sperren.

Welche Inhalte nicht lizenziert sind, lässt sich relativ einfach - und weitgehend automatisiert - feststellen, soweit es um ein bestimmtes Werk geht. Insoweit kommt es auch nicht unbedingt auf die Unternehmensgröße eines Providers an. Allerdings laufen diese Verpflichtungen des Providers just auf jenes allgemeine Monitoring hinaus, das nicht nur gemäß Absatz 7 der neuen Richtlinie nicht Pflicht werden soll, sondern auch nach Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie einem Provider nicht auferlegt werden darf.

Weit schwieriger festzustellen sind Rechtsverletzungen bei Werken, die von Nutzern verändert worden sind, also beim sogenannten "user generated content". Handelt es sich hier üblicherweise um die Bearbeitung eines zugrundeliegenden Werks, so muss dessen Rechteinhaber grundsätzlich zustimmen, damit derartige Inhalte z.B. in ein soziales Netzwerk hochgeladen werden dürfen. Praktisch betrachtet wird eine solche Zustimmung aber kaum je erfolgen. Das bedeutet, dass derartige Inhalte im Prinzip illegal, d.h. vom Provider zu sperren sind - es sei denn, es liege eine gesetzliche Ermächtigung vor. Von Gesetzes wegen erlaubt ist beispielsweise das Parodieren eines vorbestehenden Werks. Auf derartige gesetzliche Nutzungsermächtigungen zielt nun der neu eingefügte Absatz 5 ab. Er soll verhindern, dass die Pflicht des Providers, illegale Inhalte zu blockieren, derart erlaubte Nutzungen aushebelt.

heise online: Kann das funktionieren?

Hilty: Das ist sehr fraglich. Praktisch ist es schwer vorstellbar, wie verhindert werden kann, dass nicht zumindest eine vorübergehende Beeinträchtigung eintritt. Auch ohne allgemeine Monitoring-Pflicht wird ein Provider im Lichte seiner weitreichenden Pflichten nach Absatz 4 nämlich spätestens dann aktiv werden müssen, wenn ein Rechteinhaber eine Rechtsverletzung geltend macht. Im Zweifel wird er einen Inhalt also erst einmal blocken. Wehrt sich der hochladende Nutzer, soll ein Schlichtungs- oder nötigenfalls auch ein Gerichtsmechanismus einsetzen. Dadurch soll der betroffene Nutzer erreichen können, dass ein nicht rechtsverletzender Inhalt am Schluss nicht gesperrt bleibt. Dabei sind aber hoch komplexe Fragestellungen zu beantworten, und ein Prozess kann Jahre dauern. Ist etwa ein Meme - also ein geschütztes Bild, das nachträglich mit kurzen, prägnanten Texten versehen wird, um dann in sozialen Medien geteilt zu werden - ein Zitat, eine Karikatur oder eine Parodie, oder schlicht Ausdruck der allgemeinen (mangels besonderer Schranke aber nicht erlaubten) freien Meinungsäußerung? Dies selbst zu beurteilen wird keinem Provider möglich sein - unabhängig von seiner Größe.