EU-Gericht: Markenamt erklärte Apples "Think different" zurecht für verfallen

Swatch macht Apple den Slogan streitig: Die Marke "Think different" hat weiterhin keine gewerbliche Schutzwirkung. Apples Klagen wurde abgewiesen.

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Neue Schlappe für Apple im langjährigen Markenrechtsstreit mit dem Schweizer Uhrenhersteller Swatch: Das Gericht der EU hat die Klagen des iPhone-Herstellers gegen die Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zurückgewiesen, wonach das Wortzeichen "Think different" seit dem 14. Oktober 2016 keine gewerbliche Schutzwirkung mehr entfaltet.

Die Luxemburger Richter gaben mit dem Urteil vom Mittwoch in den verbundenen Rechtssachen T-26/21, T-27/21 und T-28/21 dem EUIPO und der Streithelferin Swatch Recht. Der Uhrenproduzent hatte 2016 bei dem europäischen Markenamt den Verfall des Wortzeichens "Think different" beantragt. Er machte geltend, die damit verknüpften Apple-Marken für Computer, Terminals, Tastaturen, Hard- und Software sowie Multimediaprodukte seien für die betreffenden Waren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.

Die Löschungsabteilung des EUIPO hatte daraufhin die angegriffenen Marken für alle Produkte vom 14. Oktober 2016 für verfallen erklärt. Apple erhob dagegen zwar Beschwerden bei dem Amt. Dessen zuständige Kammer hielt diese aber nicht für statthaft. Im Januar 2021 reichte der kalifornische Konzern daher drei Klagen beim EU-Gericht ein.

In ihrer Entscheidung stellen die Richter nun fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung der Marken für die betroffenen Waren in den fünf Jahren vor dem Tag der Einreichung der Anträge auf Verfallserklärung – also vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016 – hätte nachweisen müssen. Dies sei nicht glaubhaft erfolgt.

Nach Ansicht des Gerichts hat Apple nicht dargelegt, dass die EUIPO-Beschwerdekammer im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marken den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das US-Unternehmen hatte etwa die Ansage der Prüfer infrage gestellt, dass etwa Verbraucherinnen und Verbraucher die Etiketten mit "Think different" auf der Verpackung eines iMac-Computers leicht übersähen.

Die Richter wiesen auch die Rüge von Apple zurück, wonach die Beschwerdekammer die vorgetragenen Verkaufszahlen der iMacs in der gesamten EU zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die dieser Erklärung beigefügten Jahresberichte für die Jahre 2009, 2010, 2013 und 2015 enthielten ihnen zufolge nur Informationen über den weltweiten Nettoabsatz der Rechner, aber keine näheren Angaben zur EU.

Die Beschwerdekammer habe dem umstrittenen Ausdruck entgegen der Behauptung Apples nicht "jedwede Unterscheidungskraft" abgesprochen, diese aber als "eher schwach" eingestuft, heißt es bei dem Gericht. Diese Einschätzung habe der Konzern nicht widerlegt: Als Beweise vorgebrachte Presseartikel, die auf den Erfolg der Werbekampagne "Think different" bei ihrer Einführung 1997 verwiesen, stammten alle aus einer Periode "mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum". Das EUIPO habe seine Entscheidungen rechtlich hinreichend begründet, der Anspruch des Markeninhabers auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden.

Gegen das Urteil kann Apple innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung noch beschränkt Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Dieser Schritt bedürfte aber einer vorherigen Zulassung, wofür der Kläger noch unbeantwortet gebliebene bedeutsame Fragen aufwerfen müsste.

2019 waren die Kalifornier schon mit ihrer Klage gegen Swatchs Markeneintrag "Tick different" beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Auch hier erklärte der Richter, Apple habe nur belegt, dass "Think different" zu Zeiten einer Werbekampagne Ende der 90er Jahre auch in der Schweiz bekannt gewesen sei. Für die Zeit nach 2006 sei dies nicht mehr nachweisbar gewesen.

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(lbe)