Erneuerbare Energie und Stromnetze: Verkürzte Genehmigungsverfahren nun möglich

Der Bundesrat hat Gesetzesvorhaben beschlossen, die Projekte beschleunigen sollen, in denen es um Erneuerbare Energien und den Ausbau des Stromnetzes geht.

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Solarzellen am Bremer Weserstadion

(Bild: heise online / anw)

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Bundestag und Bundesrat haben am Freitag Gesetzesänderungen beschlossen, nach denen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen und den Ausbau des Stromnetzes künftig schneller ablaufen sollen. Geändert werden das Raumordnungsgesetz, das Windenergieflächenbedarfsgesetz, das Windenergie-auf-See-Gesetz, das Energiewirtschaftsgesetz und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Damit wird, wie von der Bundesregierung im Januar dieses Jahres vorgelegt, die EU-Notfallverordnung für den schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energien vom November 2022 umgesetzt.

Außerdem hat der Bundesrat das "Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich" gebilligt. Es soll die Verfahrensdauer für Vorhaben reduzieren, die wirtschaftlich oder infrastrukturell beispielsweise für die Energiewende und für den Verkehr hochbedeutend sind, ohne dass der Rechtsschutz beeinträchtigt wird. Es sieht unter anderem vor, dass ein Gericht in Verfahren, die beschleunigt werden sollen, Erklärungen und Beweismittel, die nach Fristablauf vorgebracht werden, zurückweisen muss. So soll der Prozessstoff begrenzt werden.

Die EU-Notfallverordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen an Land sowie auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können davon betroffen sein. Die Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erhalten ein Wahlrecht, um ebenfalls von Erleichterungen zu profitieren.

In ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, muss für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Netze keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgenommen werden. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung entfällt, die zuständigen Behörden sollen dafür sorgen, dass der Betreiber hier "Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen" durchführt oder einen finanziellen Ausgleich leistet. Für die Bewertung der Vorhaben sollen bestehende Daten herangezogen, also keine neuen erhoben werden. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.

Bei Photovoltatik-Freiflächen-Anlagen entfällt nach Wahl der Betreiber in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist weiterhin durchzuführen.

Einige Regelungen der EU-Notfallverordnung sind unmittelbar anwendbar und müssen nicht in nationales Recht umgesetzt werden, zum Beispiel zur Begrenzung der UVP bei Repowering-Vorhaben, also wenn bestehende Anlagen erneuert werden. Hier wird nunmehr nur die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden geprüft. Bei Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter Umständen gänzlich entfallen.

Die Genehmigungsverfahren für die Installation von manchen Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Bei PV-Anlagen auf künstlichen Strukturen ist keine UVP nötig. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion, das heißt, diese Projekte gelten innerhalb einer Frist automatisch als genehmigt, wenn sie nicht vorher abgelehnt wurden.

Genehmigungsverfahren für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW werden grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem gibt es nun ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW beziehungsweise bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert.

(anw)