EuGH: Verbände dürfen Meta wegen Verstoß gegen Informationspflichten verklagen

Verbände dürfen Verbraucherinteressen auch juristisch vertreten, wenn eine datenverarbeitende Stelle ihren Informationspflichten nicht nachkommt.

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Smartphone mit den Apps von Facebook, Facebook-Messenger, Instragm, WhatsApp und Oculus vor dem Meta-Logo

(Bild: mundissima/Shutterstock.com)

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Im Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Meta hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Eine Verbandsklage ist auch zulässig, wenn es um Verletzung der Informationspflichten zu Datenverarbeitungen geht, wie sie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgehalten sind, heißt es in einem Urteil vom Donnerstag (Rechtssache C‑757/22).

Das Urteil reiht sich ans Ende einer Kette von Gerichtsinstanzen, angefangen 2012 mit einer Klage des vzbv gegen Facebook Ireland, heute Meta Platforms Ireland. Die Verbraucherschützer beanstandeten seinerzeit Datenschutzverstöße im App-Center des sozialen Netzwerks; solche sahen das Landgericht Berlin bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hinterfragte allerdings, ob der vzbv in solchen Fällen klagebefugt ist. Das bejahte der EuGH im Jahr 2022, und nun auch für Fälle, in denen es um die Verletzung von DSGVO-Informationspflichten geht. Jetzt liegt der Ball wieder beim BGH, der vzbv erwartet von ihm voraussichtlich demnächst eine finale Entscheidung.

Der EuGH erklärte, Artikel 80 Absatz 2 der DSGVO (Verordnung 2016/679) zur Vertretung von betroffenen Personen, die sich über Verstöße beschweren wollen, erstrecke sich auch darauf, wenn die Daten verarbeitende Stelle ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Damit ist konkret gemeint, dass der betroffenen Person nicht spätestens zu einer Datenerhebung Informationen über ihren Zweck und die Empfänger der Daten "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" übermittelt wurden, wie es aus Artikel 12 der DSGVO (PDF) hervorgeht.

(anw)