GEMA sieht sich erneut gegen Sharehoster RapidShare siegen

Das Landgericht Düsseldorf habe dem Sharehoster, bei dem Nutzer beliebige ditale Inhalte abspeichern und abrufen können, "umfassende Handlungspflichten auferlegt", teil die GEMA mit.

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Die Verwertungsgesellschaft GEMA reklamiert im Streit um Urheberrechtsverletzungen erneut einen Sieg für sich gegen den Sharehoster RapidShare vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf habe den Dienstebetreibern umfassende Handlungspflichten auferlegt, teilt die GEMA mit. Nach einem Urteil vom 23. Januar (Az. 12 O 246/07) sei RapidShare verpflichtet, "auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss". Der Dienst werde nach Ansicht des Gerichts "nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt" und sei für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte "besonders gut geeignet". Er ziehe gerade hieraus "in nicht unerheblicher Weise" einen finanziellen Vorteil.

RapidShare bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, beliebige Inhalte anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen. Die GEMA verweist darauf, dass darunter auch urheberrechtlich geschützte Musikdateien seien. Zuvor hätten bereits die Landgerichte Köln und München dem Sharehoster umfassende Handlungspflichten auferlegt, schreibt die GEMA. Allerdings hieß es in der Urteilsbegründung des Landgerichts Köln, die Beweisführung der GEMA habe nicht für die Annahme ausgereicht, dass RapidShare die Rechtsverletzungen vorsätzlich veranlasste oder unterstützte. Vor diesem Hintergrund gab es bei der Auslegung des Urteils einige Unterschiede.

GEMA-Vorstandsvorsitzender Harald Heker sieht heute – ähnlich wie seinerzeit – die Entscheidung als einen "Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires" an. RapidShare hatte sich hingegen nach dem Urteil von Köln darauf berufen, dass der Sharehoster nur bestimmte Dateien löschen müsse, die auf einer vom Gericht definierten Webseite beziehungsweise Link-Ressource öffentlich zugänglich gemacht wurden. Ein Stellungnahme von RapidShare zum aktuellen Düsseldorfer Urteil steht noch aus.

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(anw)