Streit über Auslegung des Sharehoster-Urteils geht weiter

RapidShare hat nun die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts Köln in der Auseinandersetzung mit der GEMA veröffentlicht, um die ausgemachte Einschränkung der Prüfpflichten von Host-Anbietern zu belegen.

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Die RapidShare AG hat die Urteilsbegründung (PDF-Datei) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in der Auseinandersetzung mit der GEMA veröffentlicht, um die ausgemachte Einschränkung der Prüfpflichten von Host-Anbietern zu belegen. Die zulässige Berufung des Sharehosters gegen eine von der niederen Instanz bestätigte Unterlassungsverpflichtung gegenüber der Musikverwertungsgesellschaft hatte demnach "in der Sache teilweise Erfolg". Die Richter wiesen eine Reihe von Begehrlichkeiten der GEMA als unbegründet oder zu weit gehend zurück. Ganz aufheben wollten sie die Auflagen des Unterlassungsanspruchs der Vertretung der Rechtehalter freilich auch nicht.

Die GEMA hatte am Montag ihrer Freude Ausdruck verliehen, dass sich die Betreiber des Schweizer Angebots RapidShare.com und der deutschen Site RapidShare.de gemäß der Entscheidungen nicht grenzenlos auf die auf die Unkontrollierbarkeit ihrer Speicherdienste berufen könnten. Dies sei ein "bahnbrechender Erfolg für die Musikurheber in ihren Bemühungen gegen die Online Piraterie". Für Bobby Chang, den Geschäftsführer der RapidShare AG, lässt die Urteilsbegründung aber "kaum Spielraum für Interpretationen". Damit werde klar, dass ein Speicherplatzanbieter nur bedingt für die über seine Dienste herunterladbaren Musikwerke verantwortlich sei. Sharehoster könnten im Streit um die Rechtsverletzungen weder als "Täter noch Teilnehmer" bezeichnet oder belangt werden. Das Unternehmen komme somit seinen gesetzlichen Kontrollpflichten als Provider nach, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte Musikdateien aus seinem Angebot entfernt.

In der Urteilsbegründung heißt es konkret: Soweit die GEMA darlegt und nachzuweisen versucht habe, dass RapidShare mit seinem Geschäftskonzept Urheberrechtsverletzungen nicht nur bewusst in Kauf nahm, sondern es sogar darauf anlegte, die Raubkopierszene zur Nutzung des Dienstes einzuladen, genüge dies nicht für die Annahme, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen vorsätzlich veranlasste oder unterstützte. "Selbst wenn hierfür auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin – das letztlich auf einen Generalverdacht gegen Sharehoster-Dienste und ihre Nutzer hinausläuft – starke lndizien sprechen würden, hätte sie die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen doch nicht hinreichend glaubhaft gemacht." Denn wie RapidShare beispielhaft dargelegt und plausibel gemacht habe, seien legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes, "für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich".

Auch könne nach dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz nicht entscheidend darauf abgestellt werden, dass die Speicherplatzanbieter von Urheberrechtsverletzungen der Nutzer profitieren. Man vermöge mit den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten – insbesondere ohne Einholung sachverständigen Rates, die einem eventuellen späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse – nur festzustellen, dass den Antragsgegnern eine regelmäßige Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Resource möglich und zumutbar ist. Nach dem nicht widerlegten Vorbringen von RapidShare stünden dem Einsatz automatischer Filtersysteme "erhebliche technische Schwierigkeiten entgegen". So würden insbesondere schon geringste Veränderungen der hochzuladenden Datei die Erschwerung einer ldentifizierung ihres potenziell rechtsverletzenden Inhalts mit sich bringen.

Dazu kommt gemäß dem OLG, dass der Einsatz solcher Filter nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur im Zeitpunkt des Hochladens erfolgen könne. Unter diesen Umständen sei ihre Eignung aber schon deshalb zweifelhaft, weil der Upload urheberrechtlich geschützter Werken der Musik für sich genommen – ohne Mitteilung an die Öffentlichkeit – noch keine Rechtsverletzung darstellen müsse. Geeignete technische Möglichkeiten, die bei Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten eine Weitergabe des Download-Links unterbinden könnte, habe die GEMA wieder nicht glaubhaft dargestellt.

Die Gefahr, dass über RapidShare-Linksammlungen erneut eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung der in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Musikwerke erfolge, hielten die Richter aber prinzipiell für besonders groß. Dieser Möglichkeit "hatten und haben" die Sharehoster – notfalls unter personeller Erweiterung ihrer mit der Kontrolle von Missbrauchsfällen betrauten "Abuse"-Abteilung – entgegenzuwirken. Dass sie in diese Richtung alles Zumutbare unternommen hätten, könne nicht festgestellt werden. Die so im Grundsatz zu bejahende Unterlassungsverpflichtung beziehe sich allerdings nur auf die drohende Wiederholung des beanstandeten Verhaltens, aus der sich seine Störerhaftung ableite. Auf Urheberrechtsverletzungen, die von den Antragsgegnern nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden können, sei auch das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht zu erstrecken. Somit sei den Speicherplatzanbietern nicht jedes öffentliche Zugänglichmachen der betroffenen Musikwerke über ihre Internetangebote zu untersagen, "sondern nur eine Veröffentlichung, die sie durch die gebotene Art und Weise der Kontrolle überhaupt hätten erkennen können". Nur ein solches Angebot sei geeignet, "eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten widerzuspiegeln". (Stefan Krempl) / (pmz)