Gebrauchtsoftwarehändler Preo wehrt sich gegen Microsoft

Nachdem Microsoft erneut Kunden der preo Software AG mit einem Schreiben verunsichert hat, geht der Gebrauchsoftware-Händler in die Offensive: Eine Feststellungsklage vor dem LG Hamburg soll die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware bestätigen.

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Von
  • Georg Schnurer

Übertragen verboten! Mit solchen Schreiben verunsichert Microsoft Erwerber von Gebrauchtsoftware.

Bereits im September 2011 behauptete Microsoft in einer Vielzahl von Schreiben an Kunden der Preo Software AG, dass die Übertragung von Softwarelizenzen verboten sei, wenn es sich um die Aufspaltung von Lizenzen aus Volumenverträgen handele. Gegen diese Behauptung hatte preo bereits eine einstweilige Verfügung erstritten.

Das hält Microsoft anscheinend aber nicht davon ab, weiterhin für Verunsicherung im Markt zu sorgen. In einem neuen Schreiben an Preo-Kunden vertritt Microsoft erneut die Meinung, dass es unzulässig sei, Volumenlizenzen aufzuspalten und weiterzuveräußern. Auch wenn das Schreiben im Kern weniger konkret sei als die im September 2011 gerichtlich untersagte Aktion, sieht Boris Vöge, Vorstand der Preo Software AG, darin einen weiteren Versuch, den Markt zu verunsichern und so den Handel mit Gebrauchtsoftware zu erschweren.

Gerichtlich untersagt: In dieser Form darf Microsoft nicht mehr agieren.

"Wir sind nicht mehr bereit, derartige Schreiben hinzunehmen", erklärte Vöge gegenüber heise online. Statt die Microsoft-Aktion erneut im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verbieten zu lassen, will das Hamburger Unternehmen nun für eine endgültige Klärung sorgen. Man habe deshalb beim Landgericht Hamburg eine Feststellungsklage gegen Microsoft eingereicht. Mit dieser soll die Rechtmäßigkeit des Handels mit aufgesplitteten Volumenlizenzen gerichtlich bestätigt werden. Die Preo AG sieht gute Aussichten auf einen Erfolg der Klage, zumal der EU-Generalanwalt Yves Bot in seinen jüngsten Gutachten für den Europäischen Gerichtshof klare Empfehlungen für den Handel mit Gebraucht- und Downloadsoftware gegeben habe.

Auf eine Weiterverfolgung der bereits gegen Microsoft erstrittenen einstweiligen Verfügung wolle man dagegen verzichten, erklärte der Preo-Vorstand. Man fürchte, dass Microsoft sich in diesem Verfahren auf die Position zurückziehen könnte, dass es sich bei den Schreiben an die Preo-Kundschaft lediglich um zulässige Meinungsäußerungen handele. Dies sei rechtlich nicht angreifbar und gehe am Kern der Auseinandersetzung vorbei. Das Hauptanliegen der Preo Software AG sei die grundsätzliche Bestätigung der Zulässigkeit des Handelns mit Gebrauchtsoftware vom Bundesgerichtshof. (gs)