Gebühren für mobile Rufnummernmitnahme in Österreich teilweise "abschreckend"

Nach Ansicht der Telekom-Control-Kommission sind die von Mobilkom Austria, T-Mobile Austria und One verrechneten Gebühren von 39 bis 109 Euro zu hoch.

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Nach Ansicht der Telekom-Control-Kommission (TKK) sind die von Mobilkom Austria, T-Mobile Austria und One verrechneten Gebühren von 39 bis 109 Euro für den Export einer Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zu hoch. Die Behörde hat am heutigen Montag ein Aufsichtsverfahren eingeleitet und gewährt den Netzbetreibern einen Monat, um Stellung zu nehmen. Das österreichische Telekommunikationsgesetz schreibt vor, dass die Gebühr für den Kunden "nicht abschreckend" sein darf. Die darüber hinausgehenden Kosten muss der aufnehmende Netzbetreiber dem abgebenden Netzbetreiber ersetzen.

Am Wochenende wurde in Österreich mit rund 15 Monaten Verspätung die mobile Rufnummernmitnahme (MNP) gestartet. Neben der für die Nummernübertragungsinformation per Verordnung vorgeschriebene Gebühr von vier Euro verrechnen drei der sechs Anbieter zusätzliche Gebühren, wenn ein Kunde die Rufnummer exportieren möchte. One und Mobilkom verrechnen 35 Euro pro Kunden (SIM-Karte), wobei auch mehrere Rufnummern (Sprache, Anrufbeantworter, Fax, zweite Sprachleitung, Daten) umfasst sein können. T-Mobile verrechnet hingegen für jede Nummer 35 Euro, nur die Anrufbeantworter-Nummer ist in der Gebühr für den Sprachanschluss enthalten. Will ein Standardkunde von T-Mobile alle seine Rufnummern (Sprache, Fax, Daten) portieren, muss er also 109 Euro bezahlen. Den Export acht- und neunstelliger Rufnummern will T-Mobile erst ab Januar ermöglichen.

Unklar ist, was unter "nicht abschreckend" zu verstehen ist. Die Behörde beruft sich auf einen Durchschnittswert der üblichen Grundgebühren und hält maximal 12 Euro (inklusive der verordneten 4 Euro) für gerechtfertigt. Die drei großen Netzbetreiber orientieren sich hingegen an den üblichen Vertragserrichtungsgebühren von rund 40 Euro. In Österreich ist der Export einer Rufnummer nicht nur bei gleichzeitiger Kündigung, sondern auch bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses möglich. (Daniel AJ Sokolov) / (pmz)